Das Rechtsmittel hatte Erfolg, soweit es sich gegen die Bewertung des Verfahrens als kostenrechtlich unterdurchschnittliche Angelegenheit gewendet hat. Dagegen ist die Terminsgebühr nur i.H.d. Mittelgebühr erhöhten Terminsgebühr zu Recht unterblieben. Das LG verweist darauf, dass dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen, dem Verteidiger grds. die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zusteht (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 14 Rn 41). Hier würden die vom AG zur Absetzung der Gebühren angeführten Gesichtspunkte im Ergebnis der gebotenen Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalles nicht genügen, um von der Mittelgebühr abzuweichen.
1. Grundgebühr Nr. 4100 VV / Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV
a) Aktenumfang
Soweit vom AG auf den geringen Aktenumfang zum Zeitpunkt der Einsichtnahmegewährung Bezug genommen werde, sei die genannte Blattzahl irreführend, da der überwiegende Teil der Ermittlungsakte – insbesondere der Ermittlungsbericht und die Vernehmungsprotokolle – beidseitig bedruckt gewesen seien. Hinzu komme, dass diese Aktenteile in großem Umfang absatzlos als Fließtext abgefasst seien, was die Übersichtlichkeit und gedankliche Erfassung erschwere. Vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensbearbeitung einen Abgleich der in entsprechender Weise niedergelegten Aussagen von drei Zeugen erforderlich machte, wiege dies besonders schwer. Ein einfach gelagerter Sachverhalt, der jeder tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit entbehre, lag schon nach der im Ermittlungsverfahren übersandten Verfahrensakte nicht vor.
b) Bedeutung der Angelegenheit
Unabhängig davon sei bei der Gebührenfestsetzung die konkrete Bedeutung der Sache für den Nebenkläger nicht in ausreichendem Maße in den Blick genommen worden. So sei die Bewertung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und das AG in entscheidendem Maße davon abhängig gewesen, ob sich der Nebenkläger wegen des vom früheren Angeklagten erhobenen Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat zu verantworten haben würde. Der Angeklagte hatte insoweit nicht nur zeitnah Strafanzeige erstattet. Vielmehr sei aus einem in der Akte enthaltenen E-Mail-Ausdruck zu entnehmen, dass er – nach der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft – sein Anliegen gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdewege weiterverfolgt habe.
Darüber hinaus sei dem Ausgang des Strafverfahrens – von vornherein absehbar – erhebliche Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Angeklagten durch den Nebenkläger zugekommen. Mithin verlangte das von der Rechtsanwältin übernommene Mandat auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Weg des Adhäsionsverfahrens beschritten werden soll. Letztlich sei tatsächlich eine (Teil-)Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche im Wege des Strafverfahrens erfolgt, was als weitere Option seitens der Rechtsanwältin in die Abwägung sachgerechter Vorgehensweisen einzubeziehen gewesen sei.
Eine besondere Erschwernis habe sich für die Rechtsanwältin aus der Art und Weise, mit der sich der frühere Angeklagte gegen den Tatvorwurf verteidigt habe, ergeben. Diese beinhaltete namentlich schwerwiegende Vorwürfe und ehrverletzende Angriffe gegen den Nebenkläger. So sei er vom Angeklagten in der mit der Generalstaatsanwaltschaft geführten Korrespondenz der "Aufwendung krimineller Energie", der "Zuhilfenahme von Gefälligkeitsaussagen", eines "persönlichen Rachefeldzugs", der Manipulation von Zeugen, der Selbstbeibringung der Verletzung und des Betreibens eines "rentablen Geschäftsmodells" zur Befriedigung finanzieller Interessen bezichtigt worden. All dies – so weiter der Angeklagte – entspreche der "Charakterstruktur der Person pp". In vergleichbarer Weise äußerte sich der Angeklagte auch direkt gegenüber der Rechtsanwältin als Reaktion auf deren anwaltliches Forderungsschreiben. Mit diesen Äußerungen sei vom Auslagenschuldner selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er den Gegenstand und die Bedeutung des Verfahrens keineswegs als Bagatelle oder unterdurchschnittlich betrachtet habe. Dementsprechend habe sich der Verfahrensgegenstand auch aus Sicht des mit massiven Schuldvorwürfen überzogenen Nebenklägers – dessen Ruf auf dem Spiel stand – und seines Rechtsbeistands nicht als Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung dargestellt.
c) Sonstige Umstände
Schließlich sei die tatsächliche Schwierigkeit, wonach es für das Kerngeschehen keinen Augenzeugen gab und insoweit von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen sei, zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen hätten die vergleichsweise geringfügige Verletzung, die überschaubare Höhe des Sachschadens, der zeitlich und sachlich eng umrissene Verfahrensgegenstand sowie die niedrige Straferwartung nicht genügt, insgesamt von einer gebührenrechtlich unterdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Letztlich sei auch die Dauer der Hauptverhandlung, die keinesfalls als unterdurchsc...