Das Finanzamt hatte auch eine Divergenz zu dem BFH (Beschl. v. 13.12.2016 – VIII R 43/14, AGS 2017, 307) gerügt. Das Finanzamt führe insoweit u.a. aus, die Vorinstanz habe entschieden, Strafverteidigungskosten wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers seien auch dann ausschließlich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von "Schwarzlöhnen", sondern auch für private Zwecke verwendet würden. Nach dem BFH-Beschl. v. 13.12.2016 (a.a.O.) könne auch eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Straftat keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde. Ein überlagernder privater Veranlassungszusammenhang liege insbesondere dann vor, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt werde. Hieraus ergab sich indessen für den BFH keine Divergenz. Denn nach der – den BFH bindenden-- Würdigung des FG sei im Streitfall die konkrete Tat, auf die sich die angefallenen Strafverteidigungskosten bezogen, die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und nicht die (private) Verwendung der "Mittel aus den Scheinrechnungen" gewesen.

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