Außerdem fehlt dem Beklagten nach Auffassung des BGH das erforderliche Rechtschutzinteresse an der Heraufsetzung des Streitwertes. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung sei er nämlich nicht beschwert. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwertes die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen (hier wohl die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Nürnberg, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), begründet nach Auffassung des BGH keine Beschwer (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 68 GKG Rn 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").

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