1. Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Streitwertbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwertes die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer.
  2. Die in §§ 66 Abs. 8 S. 1, 68 Abs. 3 S. 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden gilt nur für statthafte Verfahren. Eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig.

BGH, Beschl. v. 23.3.2022 – I ZB 12/22

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