Mit Beschl. v. 3.2.2021 hat das AG das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, der Schuldnerin gleichzeitig die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt sowie einen Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat den Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der Insolvenzverwalter hat am 5.10.2021 den Schlussbericht eingereicht, gleichzeitig hat er die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei hat er die Mindestvergütung i.H.v. 1.120,00 EUR zzgl. einer Erhöhung für 7 weitere Gläubiger i.H.v. 420,00 EUR beantragt. Ferner macht er die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV i.H.v. 231,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend. Daneben hat der Insolvenzverwalter für die Durchführung von 84 Zustellungen die Festsetzung eines Betrags von 294,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 55,86 EUR beantragt. Dabei hat er pro Zustellung einen Betrag von 3,50 EUR angesetzt.

Das AG hat mit Beschl. v. 26.11.2021 die Vergütung des Insolvenzverwalters auf insgesamt 2.107,49 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Auslagen des Insolvenzverwalters für 84 Zustellungen (294,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer) nicht anerkannt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, für die ab dem 1.1.2021 eröffneten Verfahren könne der Insolvenzverwalter bei den betreffenden Auslagen zwischen der Einzelabrechnung oder einer Auslagenpauschale wählen. Sofern er die Auslagenpauschale wähle, komme eine zusätzliche Erstattung der Zustellungsauslagen nicht in Betracht, da der Gesetzgeber nicht normiert habe, dass diese Kosten zusätzlich zur Pauschale erstattungsfähig sein sollen. Dies sei zwar nach der Rechtslage für die vor dem 1.1.2021 eröffneten Verfahren aufgrund der Rspr. des BGH bejaht worden. Diese Rspr. sei jedoch nicht ohne Weiteres auf die Neuverfahren übertragbar, da der Gesetzgeber eine bis dahin nicht vorliegende gesetzliche Regelung geschaffen habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die zusätzliche Erstattbarkeit in das Gesetz aufgenommen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Auslagen für die Zustellungen zusätzlich zu der Pauschale zu erstatten seien.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, originär handele es sich bei den Zustellungen um Aufgaben des Gerichts, sodass die Staatskasse der wahre Kostenschuldner sei. Keinesfalls sei durch § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV n.F. eine Änderung dahin gewollt, dass dem Insolvenzverwalter die Auslagen für die Zustellung nicht mehr zu erstatten seien.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des LG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses gab dem Insolvenzverwalter insoweit Recht, dass neben der Pauschale zusätzlich Zustellkosten anfallen und zu erstatten sind, jedoch erst ab der 11. Zustellung.

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