Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist § 4 Abs. 2 InsVV durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG v. 22.12.2020, BGBl I, 3256) dahingehend angepasst worden, dass hinsichtlich der Höhe der Zustellauslagen eine Bezugnahme auf Nr. 9002 GKG KV etabliert wurde. Auf das Verfahren des LG Göttingen finden danach Vorschriften der InsVV in der Fassung v. 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3328) Anwendung, da der Insolvenzantrag nach dem 1.1.2021 gestellt worden ist. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV gilt daher Nr. 9002 GKG KV entsprechend, wenn dem Insolvenzverwalter die Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden sind.

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