Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 GKG KV). Die Anordnung der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 GKG KV in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV umfasst nach Ansicht des LG Göttingen auch die Regelung, wonach die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen. Hier hat der Insolvenzverwalter insgesamt 84 Zustellungen vorgenommen, die Erstattung seiner Auslagen erhält er insoweit nur für 74 Zustellungen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, die wie folgt lautet:

Zitat

"Eine ausdrückliche Regelung für die Höhe des Auslagenersatzes im Falle der Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung existiert bislang nicht. Dass es sich um erstattungsfähige Auslagen handelt, ist zwar anerkannt. Die Gerichte setzen aber sehr unterschiedliche Beträge je Zustellung an. Die Spanne reicht von 1,00 EUR bis 4,50 EUR. Durch die Neuregelung wird ein einheitlicher Satz von derzeit 3,50 EUR festgelegt. Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der elften Zustellung im Verfahren besteht."

Damit ergibt sich eindeutig, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Insolvenzverwalter für 10 Zustellungen keine Auslagen geltend machen kann, für alle sonstigen Zustellungen, die darüber hinausgehen, steht ihm jedoch ein Anspruch von je 3,50 EUR zu.

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