1. Verurteilung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Für die Bewertung dieses Punktes hat der BGH auf seine st. Rspr. verwiesen, wonach bei einer im Rahmen einer Stufenklage erfolgten Verurteilung zur Auskunft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei komme es grds. auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH ZEV 2017, 278; BGH FamRZ 2014, 1453).

Die Kosten für die aufzuwendenden Zeit bemisst der BGH in entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung gem. § 20 JVEG für einen Zeugen und kommt damit zu einem Stundensatz i.H.v. 4,00 EUR (BGH FamRZ 2010, 891). In Anwendung dieser Grundsätze bleibt nach Auffassung des BGH der Aufwand für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in dieser Sache unter 500,00 EUR. Einen höheren Aufwand habe die Beklagte hingegen nicht dargetan. So hatte sie bspw. nicht vorgetragen, dass sie bei Erteilung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses einen Verdienstausfall erlitten hätte, was zum Ansatz eines höheren Stundensatzes geführt hätte. Ein höherer Wert der Beschwer war hier nach den weiteren Ausführungen des BGH auch nicht wegen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses anzusetzen. Ein solches Interesse habe hier nämlich nicht vorgelegen.

2. Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

Bei der im Rahmen der Hilfswiderklage verlangten Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer genetischen Probe handelt es sich um eine Abstammungssache i.S.v. § 169 Nr. 2 FamFG. Der Verfahrenswert bemisst sich deshalb nach Auffassung des BGH nach § 47 Abs. 1 letzter HS FamGKG und beträgt 1.000,00 EUR.

3. Vergleich nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagte hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem eine Zahlungspflicht der Beklagten vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht worden ist. Dieser Vergleich hat nach Auffassung des BGH keinen Einfluss auf den Wert des Beschwerdegegenstandes. Hierzu hat der BGH auf seine st. Rspr. verwiesen, wonach für die Bewertung der Beschwer der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (BGH AGS 2021, 564 [Hansens] = NZM 2021, 822). Bereits deshalb könne die während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geschlossene Vereinbarung keinen Einfluss auf den Wert der Beschwer haben, von dem die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde abhängt. Ferner hat der BGH auf die Regelung des § 47 Abs. 2 GKG verwiesen, wonach der Streitwert der Revision bei – wie hier – unverändertem Streitgegenstand durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt wird.

Der Wert der Beschwer beträgt damit nach den Feststellungen des BGH nur bis 1.500,00 EUR und übersteigt den gem. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewert nicht.

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