1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hierfür ist in entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG ein Stundensatz von 4,00 EUR anzusetzen.
  2. Der Wert einer Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung beträgt 1.000,00 EUR.
  3. Für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Deshalb hat es keinen Einfluss auf den Wert der Beschwer für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Parteien nach Einlegung dieser Beschwerde einen Vergleich geschlossen haben, in dem eine Zahlungspflicht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht wird.

BGH, Beschl. v. 22.2.2023 – IV ZR 320/22

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