Für die Vergütung, die für die anwaltliche Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren entsteht, gilt:
1. Grundgebühr
Auch im Strafbefehlsverfahren wird der besondere Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV abgegolten. Für ihren Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln. Die Grundgebühr fällt neben ggf. entstehenden Verfahrensgebühren an.
2. Verfahrens- und Terminsgebühr
Ebenso wie das allgemeine Strafverfahren kennt auch das Strafbefehlsverfahren das vorbereitende Verfahren, in dem der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht. Damit beginnt dann das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges, in dem die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV anfallen können. Insoweit gelten keine Besonderheiten.
Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient. Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Strafbefehlsantrags.
Für die Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Regeln (Nrn. 4124 ff. VV bzw. Nrn. 4130 ff. VV).
3. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV
Nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren vollständig erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Teileinstellung entsprechend. Auch hinsichtlich der Mitwirkung des Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regeln. Diese muss nicht umfangreich sein. Auch wegen des Rücknahmezeitpunktes gelten keine Besonderheiten.
Beispiel 7
Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein, den er dann jedoch vor Terminierung einer Hauptverhandlung zurücknimmt. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?
Die zusätzliche Gebühr Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Sie setzt nicht voraus, dass ein Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war. Entscheidend ist allein, dass eine Hauptverhandlung vermieden/entbehrlich wird. Das ist hier der Fall.
Beispiel 8
Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein. Das AG beraumt die Hauptverhandlung an. Nach einer Beratung mit B nimmt R den Einspruch drei Wochen vor Beginn des Hauptverhandlungstermins zurück. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?
Die zusätzliche Gebühr Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Für das Entstehen der Gebühr reicht die Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten aus. Es genügt auch, wenn der Mandant selbst den Einspruch aufgrund der Beratung des Verteidigers zurücknimmt.
Beispiel 9
Im Strafverfahren gegen B ist nach Einspruch gegen einen gegen B erlassenen Strafbefehl vom AG ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden. Wegen Verhinderung eines Zeugen wird der Termin nun nachträglich verlegt. Der von B mit seiner Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt R nimmt den Einspruch nun noch vor Beginn der 2-Wochen-Frist zurück. Ist die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?
Ja, die Gebühr ist entstanden. Entscheidend ist der jeweilige Termin.
Beispiel 10
Im Beispiel 9 hat der Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste aber ausgesetzt werden. Das AG bestimmt einen neuen Hauptverhandlungstermin. Der Eins...