Der Kläger hatte im Ausgansfall auch die Festsetzung der Umsatzsteuer beantragt und die hierfür erforderliche Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben. Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Nachdem dieser antragsgemäß erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten vorliegt und Rechtskraft eingetreten ist, bemerkt der Anwalt nach Durchsicht seiner Handakten, dass er nach Erhalt des Prozessauftrages mit dem Beklagten telefoniert hatte, um diesen zur freiwilligen Zahlung der später eingeklagten Forderung zu bewegen. Die in mehreren Telefongesprächen mit dem Beklagten erörterten Möglichkeiten, den Rechtsstreit durch freiwillige Zahlung auch in Raten zu vermeiden, scheiterten jedoch. Im Anschluss hieran hat der Rechtsanwalt Zahlungsklage erhoben.

Welchen Einfluss hat dies auf den Vergütungsanspruch des Klägervertreters? Was hat dieser ggf. im Hinblick auf die Kostenfestsetzung zu veranlassen?

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