1. Lösung zu Fall 1 – Ausgangsfall
Der Klägervertreter wird die Festsetzung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zugunsten seines Mandanten beantragen.
I. Gerichtskosten
Der Kläger hatte die gem. § 6 Abs. 1 GKG mit Eingang der Klageschrift angefallene und gleichzeitig fällig gewordene gerichtliche 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV zu den Gerichtsakten eingezahlt. Diese Gebühr beträgt nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR 798,00 EUR. Diese Gebühr hat sich nicht nach Nr. 1211 GKG KV ermäßigt.
II. Außergerichtliche Kosten
1. Verfahrensgebühr
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für das Betreiben des Geschäfts nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr entstanden. Da er einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag, nämlich die Klageschrift bei Gericht eingereicht hat und er außerdem einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist ihm die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).
2. Terminsgebühr
Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins ist dem Klägervertreter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine Terminsgebühr entstanden. Da der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrgenommen hat, in dem der Beklagte weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war und er in dem Termin lediglich einen Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt hat, ist die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV mit einem Gebührensatz von 0,5 entstanden.
3. Auslagen
Ferner kann der Klägervertreter die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen.
III. Kostenfestsetzungsantrag
Der Kläger wird in seinem Kostenfestsetzungsantrag folgende Kostenpositionen zur Festsetzung anmelden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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307,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.125,20 EUR |
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4. |
Verauslagte Gerichtskosten |
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798,00 EUR |
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Gesamt |
1.923,20 EUR |
2. Lösung zu Fall 1 – 1. Abwandlung
I. Überlegungen des Rechtsanwalts
Da der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, kommt schon aus diesem Grunde die Einlegung einer befristeten Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde nicht in Betracht. Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durch den antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss überhaupt beschwert ist, was zu verneinen ist.
Der Klägervertreter wird deshalb die Nachfestsetzung der Umsatzsteuer und die Verzinsung des festzusetzenden Betrages gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragen. Die Nachfestsetzung ist zulässig, weil noch keine – negative rechtskräftige Entscheidung des Rechtspflegers über die Umsatzsteuer ergangen ist. Damit steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Nachfestsetzung der Umsatzsteuer nicht entgegen.
II. Antrag des Klägers
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wird deshalb für seinen Mandanten einen Nachfestsetzungsantrag wegen der nach Nr. 7008 VV zu berechnenden Umsatzsteuer auf die außergerichtlichen Kosten i.H.v. 1.125,20 EUR stellen und die Nachfestsetzung von 19 % hierauf mit 213,79 EUR sowie die Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragen. Dabei wird der Klägervertreter für seinen Mandanten gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO die Erklärung abgeben, dass dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht zum Vorsteuerabzug verwenden kann.
III. Die Entscheidung des Rechtspflegers
De Rechtspfleger wird zunächst prüfen, ob der Nachfestsetzungsantrag zulässig ist, was zu bejahen ist. Ferner wird er prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umsatzsteuer vorliegen. Dies ist der Fall, weil die hierfür allein erforderliche Erklärung des Klägers – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO vorliegt. Deren Richtigkeit hat der Rechtspfleger ausnahmsweise nur dann zu überprüfen, wenn sich aus dem Vorbringen des zu dem Nachfestsetzungsantrag noch anzuhörenden Beklagten oder aus dem Akteninhalt die Unrichtigkeit der Erklärung ergeben sollte. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, wird der Rechtspfleger den Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 213,79 EUR verzinslich in einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen.
3. Lösung zu Fall 1 – 2. Abwandlung
I. Vergütung des Klägervertreters
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Telefonate mit dem Beklagten geführt, nachdem ihm sein Mandant den Prozessauftrag erteilt hatte. Damit bestimmt sich die Anwaltsvergütung insgesamt gem. Vorbem. 3 Abs. 1 VV nach Teil 3 VV.
In den mehreren mit dem Beklagten vor Anhängigkeit des Rechtsstreits geführten Telefonaten hat der Klägervertreter Besprechungen mit dem Ziel der Vermeidung des Rechtsstreits i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt. Denn die Versuche des Rechtsanwalts, den Beklagten zur freiwilligen Zahlung der Forderung des Klägers zu bewegen, hätten bei ihrem Erfolg den später anhängig gemachten Rechtsstreit vermieden. Der Beklagte war auch bereit, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vermeidung des Rechtsstreits einzutreten. Dabei reicht eine fernmündliche Besprechung aus.
Da die dem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bestimmte Terminsgebühr alleine für eine Besprechung im Sinne dieser Vorschrift anfällt, ist es gebührenrech...