Im Aufsatzteil erläutert Burhoff (S. 289) die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren und stellt die verschiedenen Abrechnungsvarianten anhand von insgesamt 20 Beispielen dar.
Lissner befasst sich mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Beratungshilfe (S. 296).
Grundfälle zur Anrechnung in Urkunds- und Nachverfahren bzw. Verfahren nach Abstandnahme erläutert N. Schneider auf den Seiten 301 ff.
Mit der Frage, wie abzurechnen ist, wenn sich der Pflichtverteidiger im Termin zur Haftbefehlseröffnung durch einen Terminsvertreter vertreten lässt, befasst sich das OLG Zweibrücken (S. 310).
Das LG Freiburg (S. 312) ist der Auffassung, dass der Anwalt an einem Tag zwei Terminsgebühren für die Hauptverhandlung verdienen kann, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt und wieder von neuem begonnen werde.
Sehnsüchtig erwartet wurden Entscheidungen des BGH (S. 315 u. 321) zur Frage, wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt einen Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt und ob dies erstattungsfähig ist. Der BGH hat in beiden Entscheidungen klargestellt, dass es sich bei den Kosten eines Terminsvertreters, den der Anwalt im eigenen Namen beauftragt, nicht um Auslagen i.S.v. Teil 7 VV handelt, sodass der Anwalt diese nicht abrechnen und der Mandant diese dann auch nicht erstattet verlangen könne. Welche Konsequenzen sich daraus für die Abrechnung und Kostenerstattung in der Praxis ergeben, erläutert N. Schneider in seiner Entscheidungsbesprechung.
Unterhält eine Kanzlei mehrere Standorte, so ist zu differenzieren. Bei bloßen Zweigstellen gilt die Kanzlei als an jedem Ort ansässig, sodass Reisekosten vom Ort der Hauptstelle zur Zweigstelle und umgekehrt nicht geltend gemacht werden können. Handelt es sich dagegen um selbstständige Kanzleien, können Reisekosten auch dann abgerechnet werden, wenn sich am Zielort ebenfalls eine Kanzlei befindet (BVerwG, S. 323).
Nach § 99 Abs. 1 ZPO sind Kostenentscheidungen grds. nicht isoliert anfechtbar. Dies gilt allerdings nicht für Kostenentscheidungen, die ein Rechtspfleger erlassen hat. Diese sind im Wege der Erinnerung immer überprüfbar (LG Koblenz, S. 324).
Wird die Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig im Rahmen der Kostenfestsetzung angemeldet, dann kann dies ohne Weiteres im Wege der Nachfestsetzung nachgeholt werden. Kann die erstattungsberechtigte Partei die Umsatzsteuer nicht in voller Höhe im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen, sondern nur zu einem gewissen Prozentsatz, so ist auch nur dieser Prozentsatz bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, S. 326).
Das LAG Berlin-Brandenburg (S. 330) stellt klar, dass zum einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 4 ZPO auch Entschädigungszahlungen gehören, die die bedürftige Partei auf Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG erhalten hat.
Mit der Frage, wie eingezogene Betäubungsmittel, Bargeld und Mobiltelefon zu bewerten sind, hat sich das AG Langenfeld (S. 332) befasst. Mit der h.M. hat es für die Betäubungsmittel keinen Wert angesetzt, das Bargeld mit dem Nominalwert berücksichtigt und bei dem Mobiltelefon den Zeitwert angenommen.
Gestaffelte Wertfestsetzungen sind unzulässig. Ungeachtet zahlreicher zwischenzeitlich ergangener OLG-Entscheidungen werden von den erstinstanzlichen Gerichten aber nach wie vor Streitwerte nach Zeitabschnitten gestaffelt festgesetzt. Damit ist nichts anzufangen, weil es im gerichtlichen Verfahren nur eine einzige Gerichtsgebühr gibt und damit auch nur einen einzigen Streitwert. Das OLG Brandenburg (S. 333) stellt dies erneut klar und weist darauf hin, dass ein abweichender Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen ist, wofür es allerdings eines ausdrücklichen Antrags bedarf.
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 7/2023, S. II