1. Erklärung der Beklagten zu 1
Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers (hier: der Beklagten zu 1), dass er (sie) die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Das OLG Brandenburg hat dahinstehen lassen, ob allein eine solche Erklärung auch dann genügt, wenn der Antragsteller zu seiner Vorsteuerabzugsberechtigung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erklärt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die im Nachfestsetzungsantrag abgegebene Erklärung habe sie folglich im Widerspruch zu ihren ersten Angaben gemacht. Darauf kam es nach Auffassung des OLG Brandenburg jedoch deshalb nicht an, weil die Beklagte zu 1 während des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben ihres Steuerberaters vorgelegt hatte, wonach sie zu 97,74 % zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Damit habe sie den Anforderungen des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist, entsprochen.
2. Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 1
Im Anschluss an diese Ausführungen ist das OLG Brandenburg in umsatzsteuerrechtliche Fragen eingestiegen. Das OLG hat darauf verwiesen, dass gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen könne. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG sei der Vorsteuerabzug für Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwende. Gem. § 4 Nr. 12a UStG seien u.a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wie sie die Beklagte zu 1 als Wohnungsunternehmen tätige, steuerbefreit. Soweit die Beklagte zu 1 teilweise auch umsatzsteuerpflichtige Geschäfte unternehme, könne sie einen Vorsteuerabzug nur insoweit in Anspruch nehmen als die Aufwendungen hierfür diesen Tätigkeiten zuzurechnen seien. Bei der erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer steuerpflichtigen und einer nicht steuerpflichtigen Tätigkeit dienen, könne der Unternehmer nach § 15 Abs. 4 UStG die jeweiligen Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln, soweit keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Die Beklagte zu 1 hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg eine solche Schätzung mit den Schreiben ihres Steuerberaters vorgelegt, dem die Klägerin nicht entgegengetreten sei.
3. Höhe der nachfestzusetzenden Umsatzsteuer
Entsprechend der Erklärung der Beklagten zu 1 war nach Auffassung des OLG Brandenburg die Umsatzsteuer auf die bereits festgesetzten Anwaltskosten zu 97,74 % festzusetzen. Von dem gesamten – ursprünglich beantragten – Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 413,44 EUR konnten folglich 97,74 % hiervon mit 404,10 EUR nachfestgesetzt werden. Das OLG Brandenburg hat dementsprechend den vom Rechtspfleger festgesetzten Umsatzsteuerbetrag geringfügig herabgesetzt.