Das OLG verweist darauf, dass es den angefochtenen Beschluss umfassend rechtlich zu überprüfen habe. Ein Verschlechterungsverbot gelte nicht; denn weder in der StPO noch im RVG sei ein solches für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.5.1990 – 1 Ws 300/90; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 Ws 95/10; LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 – 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81).

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