- Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist dann gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber den Anwaltsvertrag gekündigt hat.
- Außergebührenrechtliche Einwendungen wie der Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages können im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgetragen worden sind.
VG München, Beschl. v. 15.2.2023 – M 32 M 21.31020
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