1. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist dann gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber den Anwaltsvertrag gekündigt hat.
  2. Außergebührenrechtliche Einwendungen wie der Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages können im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgetragen worden sind.

VG München, Beschl. v. 15.2.2023 – M 32 M 21.31020

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