Die Entscheidung des VG München bedarf einiger Anmerkungen.
1. Festsetzung der Gebühren
Zutreffend hat das VG München die Zulässigkeit der Vergütungsfestsetzung bejaht. Infolge der Kündigung des Anwaltsvertrages durch die hierzu von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin war der Auftrag der Antragsteller erledigt und damit die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 erster Fall RVG fällig. Damit war der Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig.
Ob die von dem UdG festgesetzte Vergütung in der Höhe korrekt war, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen. Da die Antragsteller Klage erhoben und diese begründet haben, dürfte ihnen lediglich die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angefallen sein (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Für den Anfall einer weiteren Gebühr, etwa der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV lässt sich den mitgeteilten Gründen nichts entnehmen. Insbesondere haben die Antragsteller für die Klägerin keinen Verhandlungstermin wahrgenommen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Soweit das VG in den Beschlussgründen ausgeführt hat, "die Gebühren" … seien "in der Höhe korrekt" berechnet, handelt es sich wohl um eine eilige Formulierung, die nicht besagen soll, dass mehrere Gebühren angefallen sind.
2. Außergebührenrechtlicher Einwand
a) Anforderungen an die Einwendungen
aa) Einwand der Schlechtvertretung
Eine Einwendung oder Einrede ist in der Regel dann nicht gebührenrechtlicher Art, wenn sie ihren Grund in materiell-rechtlichen Vorschriften hat oder auf besondere Abreden zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gestützt wird. Der Einwand der Schlechtvertretung, den hier die Klägerin im Fall des VG München erhoben hatte, ist ein typischer außergebührenrechtliche Einwand. Dahinter steht die Behauptung, der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt habe den mit dem Mandanten geschlossenen Anwaltsdienstvertrag schlecht erfüllt, hieraus seien dem Mandanten Schadensersatzansprüche entstanden, die der Vergütungsforderung einredeweise oder im Wege der Aufrechnung entgegengehalten würden.
bb) Keine Sunstantiierung
Nach allgemeiner Auffassung bedarf ein außergebührenrechtlicher Einwand keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit (s. bspw. LAG Frankfurt RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.] = AGS 2016, 80). Deshalb sind gelegentlich in der Rspr. verwandte Formulierungen, der Einwand müsse "hinreichend substantiiert sein" (s. VGH München AGS 2021, 543 [Hansens] = zfs 2022, 100 m. Anm. Hansens) nicht ganz zutreffend. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nur zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Anwalts in irgendeiner Weise beeinträchtigen kann. Hierzu ist es lediglich erforderlich, dass der Antragsgegner vorträgt, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Anspruch stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Mainz RVGreport 2015, 135 [Hansens]; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.] = JurBüro 2021, 417).
cc) Ausnahmsweise nicht zu berücksichtigende Einwendungen
Unberücksichtigt bleiben lediglich diejenigen Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind. Das ist etwa der Fall, wenn der Einwand aktenkundig unrichtig ist oder ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wird (s. BVerfG RVGreport 2016, 252 [Hansens]; Hansens, ZAP Fach 24 S. 1458). So genügt es etwa nicht, wenn der Antragsgegner allein vorbringt, "ich fühle mich schlecht vertreten" (s. OLG München Rpfleger 1997, 407). Auch das Vorbringen "Es werde Schlechterfüllung geltend gemacht" (LAG Düsseldorf JurBüro 1992, 680 m. abl. Anm. Mümmler) genügt nicht. Ebenso wenig führt der ohne Tatsachenvortrag vorgebrachte Einwand, "es werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen geltend gemacht" (s. den Fall des OLG München AGS 2021, 74 = JurBüro 2011, 32), nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
Ob die Klägerin im Fall des VG München diese – relativ geringen – Anforderungen an den auf Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags gestützten außergebührenrechtlichen Einwand erfüllt hat, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.
b) Zeitpunkt der Einwendungen
Für falsch halte ich die vom VG München ohne jegliche Zitierung aufgestellte Behauptung, ein nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses erhobener außergebührenrechtlicher Einwand könne nicht (mehr) berücksichtigt werden. Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Damit enthält diese Vorschrift keine Regelung dafür, bis zu welchem Zeitpunkt diese Einwendungen noch berücksichtigt werden können. § 11 Abs. 2 S. 2 RVG verweist au...