1. Grundsatz: Nur eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
Nach Auffassung des LG war für den 15.3.2022 zweimal die Terminsgebühr Nr. 4108 VV festzusetzen. Zwar sei in Nr. 4108 VV geregelt, dass die Terminsgebühr je "Hauptverhandlungstag" anfalle, weshalb mehrere Hauptverhandlungstermine in derselben Sache an einem Tag grds. nur zu einer Terminsgebühr führen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4108 Rn 3).
2. Ausnahme bei Aussetzung der Hauptverhandlung
Etwas anderes gilt nach Auffassung des LG Freiburg jedoch dann, wenn eine Hauptverhandlung nach § 228 StPO ausgesetzt wurde und noch am selben Tag ein neuer Hauptverhandlungstermin stattfindet, weil der (zum Pflichtverteidiger beigeordnete) Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet hat (vgl. AG Cottbus, Beschl. v. 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12, AGS 2017, 27 = StRR Sonderausgabe 12/2016, 17 = RVGreport 2017, 61). Zu Recht führe das AG Cottbus (a.a.O.) insoweit aus, dass in dieser Konstellation letztlich zwei eigenständige Termine stattfinden, die nur zufällig auf denselben Wochentag gefallen seien. Hätte der neue Hauptverhandlungstermin an einem anderen Tag stattfinden müssen, wäre unzweifelhaft eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV entstanden. Dem Verteidiger, der zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung weiterer Kosten (wie z.B. der Fahrtkosten oder Tagegeldern) auf die Einhaltung der Ladefristen verzichte und die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung noch am selben Tag ermögliche, hingegen nur eine Terminsgebühr zu erstatten, erscheine unbillig und gebiete es, ausnahmsweise von der Regelung in Nr. 4108 VV (eine Terminsgebühr je Verhandlungstag) abzuweichen.
Der hier maßgebliche (Verfahrens-)Ablauf entspreche in dem entscheidenden Umstand, nämlich dem erneuten Erscheinen des Verteidigers bei Gericht, nachdem die Hauptverhandlung zuvor ausgesetzt worden sei, der Konstellation in der dargelegten Entscheidung des AG Cottbus, mit der dem Verteidiger zu Recht eine weitere Terminsgebühr zuerkannt wurde. Dass (hier) das erneute Erscheinen des Verteidigers am 15.3.2022 vorliegend letztlich nicht dazu geführt habe, dass die Hauptverhandlung an diesem Tag auch beendet werden konnte, sondern erneut ausgesetzt werden musste, ändere an den tragenden Erwägungen nichts. Der Verteidiger habe die weitere Aussetzung nicht zu vertreten. Er sei erneut verhandlungsbereit bei Gericht erschienen und das Verfahren sei wieder aufgenommen worden. Die zweite Terminsgebühr sei damit entstanden.