1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG hat das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen den für die zu erhebenden Gebühren maßgeblichen Streitwert durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt hat oder das Gericht sie für angemessen angesehen hat (§ 63 Abs. 2 S. 2 GKG).
2. Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde und Kosten
Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG findet die Beschwerde auch statt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat. Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist. Das Gesetz nimmt damit Bezug auf die in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Regelung, die besagt, wann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Hinsichtlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Streitwertbeschwerde verweist § 68 Abs. 1 S. 5 GKG auf einige Vorschriften des § 66 GKG, der die Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz regelt. Somit ist auch § 66 Abs. 3 S. 1 GKG entsprechend anwendbar, wonach das Gericht, das die Beschwerde für zulässig und begründet hält, ihr abzuhelfen hat. I.Ü. hat es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Nach § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht. Nach der entsprechenden Regelung in § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG bestimmt, dass die Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (gerichts-)gebührenfrei sind, S. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass Kosten nicht erstattet werden.
3. Die Streitwertbeschwerde im Fall des BAG
a) Beschwerde unstatthaft
Das BAG hat unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG festgestellt, dass die vom LAG Berlin-Brandenburg vorgelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers unstatthaft ist.
b) Verfahren des LAG
Aus diesem Grunde hätte nach Auffassung des BAG das LAG Berlin-Brandenburg die unstatthafte Streitwertbeschwerde nicht dem BAG vorlegen dürfen, sondern sie selbst als unzulässig verwerfen müssen.
c) Gerichtsgebührenfreiheit
An sich sind gem. § 68 Abs. 3 S. 1 GKG die Verfahren gerichtsgebührenfrei. Das BAG hat sich der Rspr. des BGH (s. etwa BGH AGS 2022, 323 [Hansens] = zfs 2022, 404 m. Anm. Hansens) angeschlossen, nach der diese Gebührenfreiheit nur für statthafte, nicht hingegen für gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden gelte. Folglich hat das BAG die unstatthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
d) Außergerichtliche Kosten
Gem. § 68 Abs. 3 S. 2 GKG werden (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet. Gleichwohl hat das BAG die Streitwertbeschwerde auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen und damit eine Grundlage für die Festsetzung etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen an dem Verfahren Beteiligten geschaffen. Eine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob der Ausschluss der Kostenerstattung ebenso wie die Gerichtsgebührenfreiheit nur für statthafte und nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden gilt, hat das BAG nicht getroffen.
4. Nichterhebung der Gerichtskosten
Das BAG hat abschließend angeordnet, dass die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BAG wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das LAG gem. § 21 GKG nicht zu erheben seien.