a) Antragsteller des Mahnverfahrens veranlasst das Prozessverfahren
An § 22 Abs. 1 S. 1 GKG soll der neue Satz angefügt werden, dass im Verfahren, das gem. § 696 Abs. 1 ZPO dem Mahnverfahren folgt, die Kosten derjenige schuldet, der den Mahnbescheid beantragt hat. Dies soll klarstellen, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens als Antragsteller des streitigen Verfahrens im kostenrechtlichen Sinn anzusehen ist, wenn dem Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens das Streitverfahren folgt.
Die Änderung führt dazu, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens auch dann Veranlassungsschuldner für die Kosten des Prozessverfahrens bleibt, wenn der Antragsgegner Widerspruch eingelegt und den Antrag auf Durchführung des Prozessverfahrens gestellt hat.
In der Rspr. ist umstritten, ob das Mahnverfahren und das sich anschließende streitige Verfahren denselben Rechtszug i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bilden. Im Gegensatz zum Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, bei dem das Mahnverfahren von Amts wegen in das Streitverfahren übergeht (§ 700 Abs. 3 ZPO), wird bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid das Streitverfahren nur nach einem darauf gerichteten Antrag einer Partei durchgeführt (§ 696 Abs. 1 ZPO). Nach einer Auffassung wird das Streitverfahren bereits durch die Stellung des Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens verursacht und daher sei derjenige, der die kostenrechtlich neue Instanz in Form eines Streitverfahrens beantragt, als Antragsteller anzusehen. Nach anderer Ansicht handelt es sich beim Mahnverfahren um eine Vorstufe des Streitverfahrens, mit der Folge, dass beides zusammen eine einheitliche Instanz bildet.
b) Auswirkung auf Übergangsrecht (§ 71 GKG)
Der geplante § 22 Abs. 1 S. 2 GKG stellt auch klar, dass in Übergangsfällen zum 1.1.2025 das Mahnverfahren und das Prozessverfahren gem. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG einheitlich betrachtet werden müssen. Wird ein Mahnverfahren vor dem 1.1.2025 beantragt, so richtet sich das nachfolgende Prozessverfahren auch dann nach dem bis zum 31.12.2024 geltenden Kostenrecht, wenn der Übergang in das Streitverfahren erst nach dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechts am 1.1.2025 erfolgt. Das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren sind wegen § 22 Abs. 1 S. 2 GKG-E dann als "eine Rechtsstreitigkeit" i.S.v. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG anzusehen.
Beispiel 11 (Mahnverfahren und Prozess)
Die Antragstellerin beantragt am 20.11.2024 den Mahnbescheid. Auf den Widerspruch des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid beantragt die Antragstellerin am 20.1.2025 die Durchführung des Prozessverfahrens und reicht die Klagebegründung ein.
Beispiel 12 (Mahnverfahren und Prozess)
Die Antragstellerin beantragt am 20.11.2024 den Mahnbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid legt die Antragsgegnerin am 20.1.2025 Einspruch ein.
In den beiden Beispielen entstehen die Verfahrensgebühren Nrn. 1100 und 1210 GKG KV nach dem bis zum 31.12.2024 geltenden Recht, weil die Rechtsstreitigkeit vor dem 1.1.2025 anhängig geworden ist.
Hinweis
Die Mindestgebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 GKG KV soll nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 von 36,00 EUR um 1,00 EUR auf 37,00 EUR angehoben werden.
Autor: Dipl.-RPfl. Joachim Volpert, Korschenbroich
AGS 7/2024, S. 290 - 300