a) Wertgebühren (GKG, FamGKG, GNotKG – Tabelle A): Anhebung um 6 Prozent
Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Weil gleichzeitig auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen sind, sollen die als Wertgebühren anfallenden Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sowie nach der Gebührentabelle A des Gerichtskosten- und Notarkostengesetzes (GNotKG) (vgl. § 34 Abs. 1 GNotKG) linear um 6 % angehoben werden.
Unter Tabelle A des GNotKG fallen insbesondere die Gerichtsgebühren in folgenden Verfahren:
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Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen gem. § 340 FamFG: Nrn. 11100–11400 GNotKG KV, |
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Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung: Nrn. 12310–12340 GNotKG KV, |
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Testamentsvollstreckung: Nrn. 12420–12428 GNotKG KV, |
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übrige Nachlasssachen: Nrn. 12520–12550 GNotKG KV, |
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Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht: Nr. 13400 GNotKG KV, |
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Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht: Nrn. 13500–13630 GNotKG KV, |
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übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Nrn. 15110–15301 GNotKG KV, |
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einstweiliger Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist: Nrn. 16110–16124 GNotKG KV, |
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besondere Gebühr nach Nr. 17005 GNotKG KV. |
Wie bei den Rechtsanwaltsgebühren soll die Anpassung in den untersten Wertstufen knapp unter 6 % liegen, was jedoch durch höhere Steigerungsraten in anderen Wertstufen ausgeglichen wird.
b) Festgebühren, Mindest- und Höchstgebühren (GKG, FamGKG, GNotKG): Anhebung um 9 Prozent
Fest-, Mindest- und Höchstgebühren sollen um 9 % erhöht werden.
Erfasst sind auch diejenigen Festgebühren des GNotKG, die eine Entsprechung im GKG oder im FamGKG haben, um insoweit einen Gleichlauf in den Gerichtskostengesetzen beizubehalten.
Außerdem werden die Fest- und Höchstgebühren in Nachlasssachen, die seit 2013 (2. KostRMoG) unverändert sind, um 9 % angehoben. Hiervon sind insbesondere folgende Gebühren betroffen:
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Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung, Nr. 12100 GNotKG KV: Erhöhung von 75,00 EUR auf 82,00 EUR, |
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Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, Nr. 12101 GNotKG KV: Erhöhung von 100,00 EUR auf 109,00 EUR. |
c) Gerichtsgebühren GNotKG – Tabelle B
Ausgenommen von der Erhöhung sind die Gebühren für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach der Gebührentabelle B des GNotKG abgerechnet werden. Deshalb bleiben insbesondere die Wertgebühren in Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen nach Nrn. 14110–14530 GNotKG KV unverändert.