a) FamGKG-Verfahrenswerte sind für Anwaltsgebühren maßgebend
In Familiensachen führt die Anhebung der VKH-Gebühren (s. dazu unter I., 1. b) und II., 1. a) und b)) und zusätzlich die Anhebung der Regelverfahrenswerte des FamGKG in Kindschaftssachen sowie in Abstammungssachen, Ehewohnungssachen und in Gewaltschutzsachen zu weiteren Gebührensteigerungen.
Die Gebührensteigerung tritt dadurch ein, dass sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Gem. § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Wird gem. § 55 Abs. 2 FamGKG der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
Aber auch im außergerichtlichen Bereich wirkt sich die Anhebung der Verfahrenswerte im FamGKG auf die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts aus. Die geänderten Wertvorschriften des FamGKG gelten gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG auch entsprechend für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.
b) Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG)
Der in § 45 Abs. 1 FamGKG geregelte Verfahrenswert für eine Kindschaftssache, die
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die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, |
2. |
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, |
3. |
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, |
4. |
die Kindesherausgabe oder |
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die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Abs. 3 BGB) |
betrifft, beträgt derzeit 4.000,00 EUR und ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden.
Der Entwurf des KostRÄG 2025 schlägt eine Anhebung von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR zum 1.1.2025 vor.
Beispiel 9 (Kindschaftssachen)
Der Rechtsanwalt wird in einer Kindschaftssache des § 45 FamGKG in dem gerichtlichen Verfahren im Wege der VKH beigeordnet. Der Verfahrenswert beträgt 4.000,00 EUR.
Derzeit erhält er folgende Vergütung aus der Staatskasse (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
361,40 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
333,60 EUR |
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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Gesamt |
695,00 EUR |
Bei einer Anpassung des § 45 FamGKG nach dem Entwurf des KostRÄG 2025 ergibt sich bei einem Wert von dann 5.000,00 EUR unter Berücksichtigung der linearen Anhebung um 6 % sowie der weiteren Anhebung in der Wertstufe von 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR folgende Vergütung (Tabelle zu § 49 RVG):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
414,70 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
382,80 EUR |
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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Gesamt |
797,50 EUR |
Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung steigt insgesamt um ca. 15 % höher.
Hinweis
Eine Erhöhung des Höchstwerts für Kindschaftssachen als Folgesachen einer Scheidungssache in § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG von 4.000,00 EUR auf ebenfalls 5.000,00 EUR sieht der Entwurf nicht vor. Eine Anpassung sollte auch hier noch vorgenommen werden.
c) Gewaltschutz- und Abstammungssachen (§§ 47, 49 FamGKG)
Der in § 47 FamGKG für Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG geregelte Wert i.H.v. 2.000,00 EUR soll auf 3.000,00 EUR angehoben werden. Der Wert für die übrigen Abstammungssachen nach § 169 Nr. 2, 3 FamFG bleibt unverändert (1.000,00 EUR). Der Wert für Abstammungssachen i.H.v. 2.000,00 EUR ist anlässlich der Reform des Familienverfahrens im Jahr 2009 aus § 48 Abs. 3 S. 3 GKG unverändert übernommen worden.
Die Werte für Gewaltschutzsachen in § 49 FamGKG sollen um jeweils 1.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR bzw. 4.000,00 EUR steigen. Der Wert für Gewaltschutzsachen war in der KostO seit 1.1.2002 bis zum 31.7.2013 in §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO geregelt und belief sich auf 3.000,00 EUR.
d) Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 48 FamGKG)
Der Wert für die in § 48 FamGKG geregelten Ehewohnungs- und Haushaltssachen soll von 3.000,00 EUR bzw. 4.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR angehoben werden.
Der Wert war insoweit in der KostO seit 1.8.2001 bis zum 31.7.2013 in § 100 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmte sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betraf, nach dem einjährigen Mietwert; soweit der Streit den Hausrat betraf, nach dem Wert des Hausrats.