Die Verfahrensgebühren nach Nr. 5101 und Nr. 5107 VV fallen derzeit bei Geldbußen von weniger als 60,00 EUR an. Bei den Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 und Nr. 5109 VV erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR. Aus Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV ergibt sich, welche Geldbuße für die Gebührenberechnung maßgebend ist.
Der Anwendungsbereich der Vorschriften orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung wurde die Systematik bzgl. der Eintragungen in das Fahreignungsregister geändert. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung kommt, besteht nicht mehr. Bei Tempoverstößen droht eine Eintragung nunmehr erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100,00 EUR (außerorts) bzw. 115,00 EUR (innerorts) belegt ist. Bei Parkverstößen liegen die Grenzen niedriger. Bis auf ganz wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80,00 EUR.
Vor diesem Hintergrund weist der Entwurf darauf hin, dass es in der Gesamtschau angemessen erscheint, den Anwendungsbereich der Gebühren in Nr. 5101 VV und Nr. 5107 VV auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 EUR festzulegen. Die Gebühren in Nr. 5103 VV und Nr. 5109 VV müssen dann entsprechend angepasst werden.
Hinweis
Die Anpassung führt dazu, dass die Verteidigung bei Geldbußen zwischen 60,00 EUR und weniger als 80,00 EUR künftig schlechter bezahlt werden soll. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen durch die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung 2021 einige Bußgelder insbesondere in Verkehrssachen angehoben worden sind. Die Anhebung führte dazu, dass in diesen Verfahren für dieselbe Ordnungswidrigkeit statt der ersten die zweite Gebührenstufe (Verfahrensgebühr Nrn. 5103 und 5109 VV) zum Tragen kam, obwohl sie keine Eintragung ins Fahreignungsregister zur Folge hatten. Durch Anpassung des Bußgeldbetrages wird diese Einordnung korrigiert.