1. Rechtsanwaltsvergütung (RVG)
Rechtsanwaltskanzleien verzeichnen seit der letzten Erhöhung der Gebühren zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten. Der Entwurf weist darauf hin, dass der Kostendruck auf die Rechtsanwaltskanzleien seitdem erheblich gestiegen sei. Neben einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise und der sonstigen Sachkosten seien insbesondere höhere Ausgaben für die Gehälter der Kanzleimitarbeiter zu verzeichnen. Damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten könne, seien daher die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Für die Bemessung des Anpassungsvolumens bei den Rechtsanwaltsgebühren hat sich nach Auffassung des BMJ als Maßstab die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Weil seit der letzten Anpassung des RVG im Januar 2021 (KostRÄG 2021) bis zum April 2024 die Tarifverdienste, bezogen auf die Gesamtwirtschaft, um gut 8 Prozent (ohne Sonderzahlungen) gestiegen sind, wird im Entwurf eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG vorgeschlagen. Insgesamt soll mit diesen Maßnahmen ein sachgerechter Ausgleich zwischen der berechtigten Forderung der Anwaltschaft nach einer Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger an einer qualitativ hochwertigen, aber gleichzeitig für sie erschwinglichen anwaltlichen Beratung und Vertretung hergestellt werden. Neben dem rein finanziellen Aspekt ist dabei aus Mandantensicht auch zu bedenken, dass ein angemessenes und auskömmliches Vergütungsniveau erst die Voraussetzung dafür schafft, dass Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen auch in strukturschwachen Regionen anbieten können.
a) Wertgebühren (§ 13 RVG): Anhebung um 6 Prozent
Bei der Anpassung der Wertgebühren musste nach Feststellung des BMJ berücksichtigt werden, dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen allgemeinen Preis- und Einkommensanstiegs bereits ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um durchschnittlich 6 % vorgeschlagen.
In den untersten Wertstufen fällt die Erhöhung rundungsbedingt geringfügig niedriger aus, was aber durch eine entsprechend stärkere Anhebung in anderen Wertstufen kompensiert wird. Dies erscheint sachgerecht, da besonders in den untersten Wertstufen die Rechtsverfolgungskosten bereits heute für die Rechtsuchenden zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen. Vor diesem Hintergrund soll auch die allgemeine Mindestgebühr nicht angehoben werden.
Hinweis
Die zum 1.10.2021 durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in § 13 Abs. 2 RVG eingeführte abweichende Mindestgebühr bei einem Gegenstandswert bis 50,00 EUR für eine Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (1,0-Gebühr i.H.v. 30,00 EUR statt 49,00 EUR), soll nicht erhöht werden, um ein Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten möglichst zu vermeiden.
b) Wertgebühren bei PKH/VKH (§ 49 RVG): Anhebung um 6 Prozent
Die Wertgebühren, die ein im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält und die aus der Tabelle zu § 49 RVG abgelesen werden, sollen grds. ebenfalls um 6 % steigen wie die Wertgebühren eines Wahlanwalts nach § 13 RVG.
Allerdings ist hier nach Auffassung des BMJ zu berücksichtigen, dass sich die seit der letzten Gebührenanpassung eingetretene Erhöhung der Gegenstandswerte aufgrund der stärker degressiv ausgestalteten PKH-Gebührentabelle des § 49 RVG dort nicht in gleichem Maße auf das Gebührenaufkommen auswirkt wie bei der Wahlanwaltsvergütung. Deshalb soll es hier als Ausgleich noch folgende weitere Anhebungen geben:
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Die Gebühren bei Werten bis 5.000,00 EUR sollen zusätzlich von 85 % auf 90 % einer Wahlanwaltsgebühr erhöht werden. Bei den Gebührenbeträgen in den darauf folgenden Stufen soll ein angemessener Abstand zu den jeweils vorhergehenden Stufen erhalten bleiben. |
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Zudem schlägt der Entwurf vor, die obere Wertgrenze (Kappungsgrenze) in § 49 RVG von derzeit 50.000,00 EUR auf 80.000,00 EUR anzuheben. |
Zu den konkreten Auswirkungen wird auf die Ausführungen in Teil II. Nr. 1 (s. unten) verwiesen.
c) Betragsrahmen- und Festgebühren: Anhebung um 9 Prozent
Weil auf die Betragsrahmen-, Fest und Höchstgebühren die Entwicklung der Verbraucherpreise anders als bei den Wertgebühren keinen Einfluss hat, schlägt der Entwurf für diesen Bereich eine Erhöhung um durchschnittlich 9 % vor. Die sich daraus ergebenden Beträge sind grds. auf volle EUR gerundet. Sofern die Höhe einer Gebühr von einer anderen Gebühr abgeleitet ist, kann sich für einzeln...