Im Aufsatzteil weist N. Schneider (S. 289 f.) zunächst auf die bereits verabschiedenden Änderungen des RVG hin, vor allem auf die Änderungen des § 10 RVG, wonach seit dem 17.7.2024 Rechnungen nicht mehr vom Anwalt eigenhändig unterschrieben werden müssen, sondern auch in Textform erteilt werden können.
In einem weiteren umfassenden Beitrag befasst sich Volpert (S. 290 ff.) mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des RVG und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025). Neben einer leider zu gering ausfallenden Gebührenerhöhung sind weitere Änderungen des RVG beabsichtigt. Die Kappungsgrenze bei PKH-Gebühren soll angehoben werden. Für den Familienrechtler interessant ist die Einführung der fiktiven Terminsgebühr in Kindschaftssachen. Auch im GKG werden die Gebühren angehoben. Hier wird zudem jetzt klargestellt, dass im Falle eines Streitantrags nicht der Antragsgegner, sondern der Antragsteller Gebührenschuldner wird bzw. bleibt. Ebenso werden im FamGKG die Gerichtsgebühren angehoben. Hier werden auch einzelne Wertvorschriften geändert. So werden Kindschaftssachen zukünftig mit 5.000,00 EUR bewertet. Ebenso werden die Werte in Ehewohnungssachen, Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen und Abstammungsverfahren angehoben.
Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 537 ZPO) fristet in der Praxis immer noch ein Schattendasein. Mit den gebührenrechtlichen Folgen dieses Verfahrens befasst sich N. Schneider im Aufsatzteil (S. 300 ff.).
Mit der Angemessenheit der zu erstattenden Gebühren im Bußgeldverfahren hat sich einmal mehr das LG Osnabrück befasst (S. 309).
Der BGH (S. 311) bestätigt, dass ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Anwalt die gesetzliche Vergütung abgerechnet hat. Mit Abrechnung der gesetzlichen Vergütung übt der Anwalt sein Bestimmungsrecht nach § 315 Abs. 2 BGB aus und kann dann nicht mehr den Antrag nach § 42 RVG auf Bewilligung einer Pauschvergütung stellen.
Das LG Kiel (S. 312) stellt klar, dass auch der nur für einen Hauptverhandlungstag bestellte "Terminsvertreter" des Pflichtverteidigers eine Grundgebühr erhält.
Obwohl mit der zum 1.1.2021 eingeführten Neufassung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV der Längenzuschlag eigentlich geklärt sein sollte, gibt er nach wie vor Anlass zur Rspr. So musste das OLG Jena (S. 315) einmal mehr klarstellen, dass nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen ist, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.
Gegen die fast einhellige Meinung hat sich das AG Herne-Wanne (S. 316) gestellt und eine Zusätzliche Gebühr auch dann bejaht, wenn ein Verfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.
Mit der Frage, ob und in welchem Umfang ausländische Umsatzsteuer zu erstatten ist, hatte sich das OLG Brandenburg (S. 317) zu befassen und hat eine Erstattung abgelehnt.
Mit den zu erstattenden Stundensätzen eines privaten Sachverständigen hat sich das AG Konstanz (S. 321) befasst.
Auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, muss er einen Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Fassung per beA einreichen. Ein schriftlicher Antrag ist unzulässig (OLG Frankfurt, S. 323).
Mit der Frage, inwieweit Fahrtkosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind, hatte sich das OLG Hamm (S. 327) zu befassen.
Dass sich der Gegenstandswert eines Antrags im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem vollen für vollstreckbar zu erklärenden Betrag bemisst, hatte das OLG München (S. 329) klargestellt. S. hierzu auch den Beitrag auf S. 300 ff.
Dass sich der Gegenstandswert in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrags nach dem vollen Wert der Hauptsache bemisst, hat der BGH (S. 330) klargestellt.
Für Zwangsgeldverfahren gilt Gleiches. Auch hier richtet sich der Gegenstandswert nach dem vollen Interesse der durchzusetzenden Forderung (OLG Karlsruhe, S. 331).
Umstritten ist, wie Anträge auf Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung zu bewerten sind. Strittig ist hier, ob nur auf den Steuervorteil des Antragstellers abzustellen ist oder ob der auszugleichende Steuernachteil abzuziehen ist. Das OLG Karlsruhe (S. 334) nimmt eine Saldierung an.
Wird nach der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die vormalige Ehewohnung verlangt, ist nicht auf den dreieinhalbfachen Jahreswert abzustellen, sondern auf den Jahreswert (OLG Karlsruhe, S. 335).
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 7/2024, S. II