aa) Verfahrensgebühr
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3329 VV.
aaa) Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 0,5. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e Nr. 3337 VV).
bbb) Mehrere Auftraggeber
Vertritt der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich hinsichtlich desselben Gegenstandes, also z.B. mehrere Gesamtgläubiger, dann erhöht sich die 0,5-Gebühr nach Nr. 1008 VV. Die Erhöhung beträgt 0,3 je weiteren Auftraggeber, sodass der Anwalt bei Vertretung von zwei Auftraggebern 0,8 erhält. Gleiches gilt für den Anwalt des Antragsgegners, wenn er Gesamtschuldner vertritt.
Vertritt der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, so sind deren Werte nach § 22 RVG zu addieren. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht.
bb) Terminsgebühr, Nr. 3332 VV
Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 49 Abs. 2 BRAGO, der das gesamte Verfahren abdeckte, einschließlich einer eventuellen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme, kann nach Nr. 3332 VV zusätzlich eine Terminsgebühr entstehen, wenn im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stattfindet oder wenn das Gericht im Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens auch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erörtert oder verhandelt oder wenn der Anwalt an Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Der Anwalt erhält dann nach Nr. 3332 VV eine Terminsgebühr i.H.v. weiteren 0,5.
cc) Einigungsgebühr
Denkbar ist auch eine Einigungsgebühr, die sich dann nach Nr. 1004 VV richtet, da die Tätigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bereits zur Rechtsmittelinstanz zählt.
Soweit sich die Einigung auf die Forderung selbst bezieht, diese also streitig ist, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
Soweit nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird, also die Forderung unstreitig bleibt, entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV.
Beispiel
Der Beklagte ist zur Zahlung von 20.000,00 EUR verurteilt worden. Hiergegen legt er Berufung ein, soweit er zur Zahlung eines höheren Betrages als 12.000,00 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt des Klägers beantragt daraufhin auftragsgemäß die Zurückweisung der Berufung. Darüber hinaus beantragt er, das erstinstanzliche Urteil i.H.v. 12.000,00 EUR ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
a) Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass ggf. die Berufung noch erweitert werden soll, da auch die bislang nicht angegriffenen 12.000,00 EUR bestritten würden. Die Parteien einigen sich daraufhin, dass insoweit 10.000,00 EUR zum Ausgleich der titulierten 12.000,00 EUR gezahlt werden.
b) Der Beklagtenvertreter bestreitet die Forderung nicht, handelt aber wegen der titulierten 12.000,00 EUR eine Ratenzahlung aus, worauf im Gegenzug der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen wird.
Im Fall a) entstehen alle Gebühren aus dem vollen Wert. Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV |
|
333,00 EUR |
|
(Wert: 12.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV |
|
333,00 EUR |
|
(Wert: 12.000,00 EUR) |
|
|
3. |
1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1004, 1000 VV |
|
865,80 EUR |
|
(Wert: 12.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.551,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
294,84 EUR |
|
Gesamt |
1.846,64 EUR |
Im Fall b) ist nur eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 VV getroffen worden. Die Gegenstandswert der Einigungsgebühr berechnet sich jetzt nach § 31b RVG (50 % der Forderung). Die Terminsgebühr dürfte auch nur nach diesem Wert anfallen, da die Besprechung nur über die Zahlungsvereinbarung geführt worden sein dürfte. Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV |
|
333,00 EUR |
|
(Wert: 12.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV |
|
195,00 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
|
|
3. |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 VV |
|
273,00 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
821,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
155,99 EUR |
|
Gesamt |
976,99 EUR |
dd) Auslagen
Daneben erhält der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Da es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, entsteht insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.