GKG §§ 28, 66; SGG § 197a Abs. 1
Leitsatz
- Die Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. deckt nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.
- Bei dem von der Geschäftsstelle veranlassten Versand mehrerer Akten zu unterschiedlichen Verfahren – hier mit einem gemeinsamen Übersendungsschreiben – liegt nur eine "Sendung" i.S.d. Nr. 9003 GKG-KostVerz. vor.
LSG München, Beschl. v. 29.6.2018 – L 12 SF 157/17
1 Sachverhalt
Streitig ist der dreifache Ansatz der Aktenversendungspauschale.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist der Bevollmächtigte des früheren Klägers der Verfahren S 21 KA 1120/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 265/11), S 21 KA 1728/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 266/11) sowie S 21 KA 1729/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 267/11). Am 20.2.2014 nahm der frühere Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, alle drei Klagen zurück. Mit Beschlüssen des SG München (nachfolgend: SG) jeweils vom 2.4.2014 wurden dem Kläger die Kosten der Verfahren auferlegt und der Streitwert jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Zu den drei Verfahren ergingen am 29.4.2014 Gerichtskostenfeststellungen. Am 8.5.2014 bestellte sich der Beschwerdegegner als Bevollmächtigter für den früheren Kläger, legte gegen die Gerichtskostenfeststellungen jeweils Erinnerung ein und beantragte Akteneinsicht. Die Erinnerungen erhielten die Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E (S 21 KA 265/11), S 22 SF 213/14 E (S 21 KA 266/11) und S 22 SF 214/14 E (S 21 KA 267/11).
Dem Beschwerdegegner wurden mit einem gerichtlichen Anschreiben vom 28.5.2014 die Klageakten S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11 in einer gemeinsamen Sendung übersandt. Nach Hinweis des Erinnerungsführers, dass er noch nicht alle Klageakten erhalten habe und die alten Klageakten fehlen würden, wurden ihm mit einem weiteren gerichtlichen Anschreiben die fehlenden Klageakten ebenfalls in einer Sendung übersandt.
Nachdem über die Erinnerungen mit Beschlüssen des SG jeweils entschieden worden war, wurden mit drei Gerichtskostenfeststellungen von dem früheren Kläger und damaligen Erinnerungsführer in jedem Verfahren 24,00 EUR angefordert. In Ansatz gebracht wurden jeweils zwei Aktenversendungspauschalen i.H.v. 12,00 EUR gem. § 197a Abs. 1 SGG, § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 GKG-KostVerz. Hiergegen hat der Kläger und damalige Erinnerungsführer jeweils Erinnerung eingelegt. Es könne insgesamt für alle drei Verfahren nur eine Aktenversendungspauschale in Ansatz gebracht werden, da die Gerichtsakten jeweils in einer Sendung übersandt worden seien. Dass die Akten bei der ersten Versendung nicht vollständig gewesen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Den Erinnerungen wurde abgeholfen und die Gerichtskosten für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E, S 22 SF 214/14 E jeweils auf 4,00 EUR festgesetzt. Der Kostentatbestand der Nr. 9003 GKG-KostVerz. sei nur noch und so oft verwirklicht, wie tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstehen. Da – zweimal – drei Aktenstücke in einer Sendung versandt worden seien, sei die Auslagenpauschale zwei Mal angefallen. Nach § 21 GKG sei jedoch von der Kostenerhebung für die zweite Aktenübersendung abzusehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine zweite Übersendung nicht erforderlich gewesen wäre. Da nach der amtlichen Vorbem. 9 GKG-KostVerz. Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst seien, auf diese angemessen zu verteilen seien, sei für jedes Erinnerungsverfahren ein Drittel der Pauschale, somit 4,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Die Beschwerden der Staatskasse hat das LSG zurückgewiesen. Die Beschwerden seien schon deshalb unbegründet, weil von dem früheren Kläger keine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. habe erhoben werden dürfen. Der frühere Kläger sei nicht Schuldner der Pauschale, da er die Übersendung der Akten nicht beantragt habe. Schuldner sei vielmehr der jetzige Bevollmächtigte des früheren Klägers.
In der Folge wurden durch Gerichtskostenfeststellung in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E gegen den Beschwerdegegner als Bevollmächtigtem des früheren Klägers Kosten i.H.v. 24,00 EUR festgesetzt. In Ansatz gebracht wurde für die Verfahren S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E jeweils eine Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. i.H.v. 12,00 EUR. Von dem Gesamtbetrag von 36,00 EUR wurde die Zahlung des früheren Klägers i.H.v. 12,00 EUR in Abzug gebracht.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner in dem Verfahren S 22 SF 212/14 E am 23.6.2016, in dem Verfahren S 22 SF 213/14 E am 27.6.2016 und in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E am 23.6.2016 Erinnerung eingelegt. Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist die Erinnerung gegen den Beschluss in dem Verfahren S 22 SF 214/14 E.
Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Aktenübersendungspauschale Nr. 9003 GKG-KostVerz. falle pro Sendung an und sei unabhängig von der Anzahl der ü...