1. Verfahrensrechtliches
§ 54 Abs. 1 S. 1 FamFG bestimmt, dass das Gericht die Entscheidung über die einstweilige Anordnung aufheben oder ändern kann. Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (§ 54 Abs. 3 S. 1 FamFG). Ist jedoch ein einstweiliges Anordnungsverfahren beim Beschwerdegericht anhängig, sind Aufhebung oder Abänderung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig (§ 54 Abs. 4 FamFG).
2. Anwaltskosten
Es ist § 16 Nr. 5 RVG zu beachten. Danach handelt es sich bei dem Verfahren, in dem die einstweilige Anordnung ursprünglich erlassen wurde, und dem Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren um dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann folglich für das Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren keine gesonderten Gebühren fordern. Auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV kann nicht erneut geltend gemacht werden. Der Mehraufwand kann auch nicht über eine Werterhöhung kompensiert werden, denn eine Wertaddition der Gegenstandswerte von Anordnungs- und späteren Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren ist nicht zulässig.
Beispiel 13
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Umgangsrechts. Das Gericht erlässt daraufhin nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Anordnung. Später wird die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt. Nach erneuter mündlicher Verhandlung wird der Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Der Wert wird sowohl für das Anordnungs- als auch für das Aufhebungsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt kann für die Tätigkeit in beiden Verfahren insgesamt an Vergütung verlangen:
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Anwalt A |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
149,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
138,00 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
58,43 EUR |
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Gesamt |
365,93 EUR |
Wird der Anwalt jedoch ausschließlich für das Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren beauftragt, erhält er von seinem Mandanten selbstverständlich auch dann eine Vergütung, wenn dieser zuvor bereits an den für das Anordnungsverfahren beauftragten Anwalt eine Vergütung gezahlt hat.
Im Hinblick auf die Kostenerstattung von einem erstattungspflichtigen Gegner ist jedoch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten. Die Regelung gilt wegen § 113 Abs. 1 FamFG in Familienstreitsachen, aber entsprechend auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Obwohl § 80 FamFG keine Verweisung auf § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO enthält, schafft § 80 S. 1 FamFG nur einen Erstattungsanspruch wegen der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Werden für das Anordnungs- und das spätere Aufhebungs- bzw. Abänderungsverfahren verschiedene Anwälte beauftragt, kann vom erstattungspflichtigen Gegner folglich eine Kostenerstattung nur insoweit verlangt werden, als die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überschritten werden oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es wegen § 16 Nr. 5 RVG bei der Erstattung der Kosten eines Anwalts.
Beispiel 14
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts. Hierfür wird Anwalt A beauftragt. Das Gericht erlässt daraufhin nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Anordnung.
Später wird die Abänderung der einstweiligen Anordnung beantragt und hierfür Anwalt B beauftragt. Nach erneuter mündlicher Verhandlung wird die einstweilige Anordnung abgeändert. Der Wert wird sowohl für das Anordnungs- als auch das Aufhebungsverfahren auf 2.100,00 EUR festgesetzt. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Mandant schuldet den von ihm beauftragten Anwälten folgende Gebühren:
I. Anwalt A (Anordnungsverfahren) |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 2.100,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 2.100,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
II. Anwalt B (Abänderungsverfahren) |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 2.100,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
|
(Wert: 2.100,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
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Gesamt A + B |
1.243,56 EUR |
Von dem erstattungspflichtigen Gegner können im Kostenfestsetzungsverfahren wegen § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hingegen nur festgesetzt werden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
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(Wert: 2.100,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
241,20 EUR |
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(Wert: 2.100,00 EUR) |
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3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
99,28 EUR |
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Gesamt |
621,78 EUR |
Beispiel 15
Beantragt wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts. Hierfür wird Anwalt A beauftragt. Das Gericht erlässt daraufhin ohne mündliche Verhandlung die einstweilige Anordnung.
Später wird die Abänderung der einstweiligen Anordnung beantragt und hierfür Anwalt B beauftragt. Nach mündlicher Verhandlung wird die einstweilige Anordnung abgeändert. Der Wert wird sowohl für das Anordnungs- als auch für das Aufhebungsverfahren auf 4.200,00 EUR festgese...