RVG § 53 Abs. 2 S. 1; StPO §§ 397a Abs. 1, 464b

Leitsatz

  1. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen (Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012 – III-2 Ws 136/12, AGS 2013, 254).
  2. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2017 – 1 Ws 54/17

1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Verurteilten wurden außerdem die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Entsprechend dem Antrag des Nebenklagebeistands wurde die an diesen als gerichtlich bestellten Beistand der Nebenklägerin zu zahlende Vergütung (Gebühren und Auslagen) aus der Staatskasse auf 3.466,89 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 2.466,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.

Mit weiterem Schriftsatz beantragte der Nebenklagebeistand, "die Kosten gegen den Angeklagten gem. § 126 ZPO festzusetzen", und zwar i.H.v. 4.763,99 EUR abzüglich der "bereits im Wege der Beiordnung erhaltenen Kosten". Entsprechend der im Festsetzungsantrag in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen hat die Rechtspflegerin des LG die aufgrund des Urteils "von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten" auf 1.297,10 EUR (= 4.763,99 EUR – 3.466,89 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9.2.2016 festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verurteilte "Erinnerung" eingelegt, insbesondere da – wie mit Schreiben eingewandt worden war – nicht erkennbar sei, dass der Nebenklagebeistand hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühren nach den Nrn. 4104, 4118 VV überhaupt Tätigkeiten entfaltet habe und sämtliche übrigen Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4100 VV unangemessen hoch angesetzt worden seien.

Hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs ist von dem LG nachfolgend nichts weiter veranlasst worden. Vielmehr hat die dortige Rechtspflegerin entsprechend einem berichtigten Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklagebeistands, mit dem unter Wegfall der ursprünglich geltend gemachten Gebühren nach Nr. 4122 VV unter gleichzeitiger Erhöhung der Gebühren nach Nr. 4120 VV die Festsetzung von Kosten i.H.v. insgesamt 5.012,70 EUR abzüglich der "bereits im Wege der Beiordnung erhaltenen Kosten" beantragt worden ist, mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss unter Abzug der bereits am 20.5.2016 festgesetzten 1.297,10 EUR sowie der zuvor aus der Landeskasse erstatteten 3.466,89 EUR die weiteren "von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten" auf 248,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.9.2016 festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verurteilte "Rechtsmittel" eingelegt und dies nachfolgend damit begründet, dass die festgesetzten Gebühren unbillig seien.

Die Rechtspflegerin hat dem von ihr als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen

Mit den als – vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.7.2014 – III-1 Ws 305/14; OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012 – III-2 Ws 136/12 [= AGS 2013, 254], jew. zit. n. juris, m.w.N.) einheitlich zu bescheidende – sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 464b S. 3 StPO auszulegenden Eingaben vom 25.5.2016 und 2.11.2016 hat der Angeklagte jeweils binnen Wochenfrist und auch im Übrigen zulässig die gesamte mit den Beschl. v. 20.5.2016 u. v. 26.10.2016 erfolgte Festsetzung der vermeintlich von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.545,81 EUR (= 1.297,10 EUR + 248,71 EUR) angegriffen.

Diese sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der zugunsten der Nebenklägerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und zu einer Neufassung auf den Namen des Nebenklagebeistands (II.1.) sowie zu einer Festsetzung – lediglich – von Gebühren (statt von "Kosten") in der tenorierten Höhe gegenüber dem Verurteilten (II.2.). Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

1. Eine Neufassung der Kostenfestsetzung auf den Namen des Nebenklagebeistands ist deshalb veranlasst, da der gem. § 397a Abs. 1 StPO zum Beistand eines Nebenklägers bestellte Rechtsanwalt die Gebühren eines gewählten Beistandes gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG nicht von seinem Auftraggeber, sondern nur von dem Verurteilten verlangen kann, so dass diese Gebühren keine notwendigen Auslagen des Nebenklägers darstellen und daher auch nicht als von dem Verurteilten dem Nebenkläger zu erstat...

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