Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings wird die Frage, ob der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 802c ZPO, und der Antrag auf Einholung von Drittauskünften, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, § 803l ZPO, jeweils besondere Vollstreckungsmaßnahmen darstellen und somit auch gesonderte Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV auslösen, in Rspr. und Lit. unterschiedlich beantwortet.
Diejenigen, welche von jeweils besonderen Angelegenheiten ausgehen (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn 17; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802l Rn 11; LG Frankfurt DGVZ 2017, 60; Enders, JurBüro 2015, 617), verweisen darauf, dass beide Maßnahmen im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO getrennt voneinander aufgeführt sind und auch im amtlichen Vordruck ("Vollstreckungsauftrag") unabhängig voneinander angekreuzt werden können. Die Einholung von Drittauskünften stelle keinen Annex zur Vermögensauskunft des Schuldners dar, wie umgekehrt die Angaben des Schuldners die Einholung von Drittauskünften nicht lediglich vorbereiteten. Es handele sich jeweils um isoliert zu beauftragende Vollstreckungsmaßnahmen, die unterschiedlichen Zwecken dienten und deren Voraussetzungen vom Gerichtsvollzieher auch nach jeweils eigenen Kriterien zu prüfen seien.
Die Gegenansicht (LG Memmingen DGVZ 2018, 18; AG Hechingen AGS 2017, 391; AG Meißen DGVZ 2017, 183; Volpert, RVGreport 2017, 82) sieht die Einholung der Drittauskünfte als Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft an, zumal Erstere gegenüber der Zweitgenannten "subsidiär" sei, d.h. Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten sei. Es handelte sich zwar um verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber nur um eine Vollstreckungsmaßnahme, denn beide Auskünfte dienten der Informationsbeschaffung, also dem gleichen Ziel, und stünden so vollstreckungs- wie auch gebührenrechtlich in einem unlösbaren inneren Zusammenhang. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG über den Gegenstandswert von "höchstens 2.000,00 EUR" gebührenrechtlich "gedeckelt" habe, was bei vollstreckbaren Ansprüchen jenseits dieser Wertgrenze unterlaufen würde, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, Dritteinkünfte einzuholen, als besondere Vollstreckungsmaßnahme gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen wäre, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wertmäßig keiner Beschränkung unterläge und gebührenrechtlich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung zu vergüten wäre.
Die letztgenannte Meinung verdient nach Auffassung der Kammer den Vorzug. Sie schließt sich der Ansicht an, wonach die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO auch bei zeitlicher Staffelung gebührenrechtlich keine besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt, so dass bei Tätigkeiten des Bevollmächtigten im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wie auch auf Einholung von Drittauskünften die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nur einmal entsteht.
Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 8021 ZPO genannten Stellen bestimmte Daten erheben. Die Einholung dieser Auskünfte setzt gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO einen entsprechenden Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels an den Gerichtsvollzieher voraus.
Das RVG regelt nicht ausdrücklich, ob die beiden Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. In § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG ist lediglich bestimmt, dass das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. §§ 802c und 802g ZPO eine besondere Angelegenheit ist, während eine vergleichbare gesetzliche Regelung für die Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO fehlt. Eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit kann hier daher nur dann angenommen werden, wenn die Einholung von Drittauskünften eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellt. Dies ist indes abzulehnen.
Zunächst folgt aus der Tatsache, dass die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und die Einholung von Drittauskünften im Maßnahmenkatalog des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO in den Nrn. 2 und 3 getrennt voneinander aufgeführt sind, nicht zwingend, dass die Einholung von Auskünften Dritter auch gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit ist (BGH Rpfleger 2004, 250 und AGS 2005, 63), denn hier werde...