ZPO §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l
Leitsatz
Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus, da dieser Antrag gebührenrechtlich keine besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt.
LG Itzehoe, Beschl. v. 14.5.2018 – 4 T 78/18
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung i.H.v. 2.158,36 EUR nebst Zinsen und Kosten und hat gegen diesen einen Beschluss des AG erwirkt, durch den Ansprüche des Schuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dabei sind vom AG bisherige Vollstreckungskosten i.H.v. insgesamt 108,00 EUR (2 x eine 0,3-Verfahrensgebühr für die Erteilung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher, Drittauskünfte gem. § 802l ZPO einzuholen) abgesetzt worden; hierbei handele es sich, neben der ebenfalls beauftragten Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO, gebührenrechtlich nicht um eine gesonderte Angelegenheit. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde.
2 Aus den Gründen
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings wird die Frage, ob der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 802c ZPO, und der Antrag auf Einholung von Drittauskünften, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, § 803l ZPO, jeweils besondere Vollstreckungsmaßnahmen darstellen und somit auch gesonderte Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV auslösen, in Rspr. und Lit. unterschiedlich beantwortet.
Diejenigen, welche von jeweils besonderen Angelegenheiten ausgehen (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn 17; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802l Rn 11; LG Frankfurt DGVZ 2017, 60; Enders, JurBüro 2015, 617), verweisen darauf, dass beide Maßnahmen im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO getrennt voneinander aufgeführt sind und auch im amtlichen Vordruck ("Vollstreckungsauftrag") unabhängig voneinander angekreuzt werden können. Die Einholung von Drittauskünften stelle keinen Annex zur Vermögensauskunft des Schuldners dar, wie umgekehrt die Angaben des Schuldners die Einholung von Drittauskünften nicht lediglich vorbereiteten. Es handele sich jeweils um isoliert zu beauftragende Vollstreckungsmaßnahmen, die unterschiedlichen Zwecken dienten und deren Voraussetzungen vom Gerichtsvollzieher auch nach jeweils eigenen Kriterien zu prüfen seien.
Die Gegenansicht (LG Memmingen DGVZ 2018, 18; AG Hechingen AGS 2017, 391; AG Meißen DGVZ 2017, 183; Volpert, RVGreport 2017, 82) sieht die Einholung der Drittauskünfte als Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft an, zumal Erstere gegenüber der Zweitgenannten "subsidiär" sei, d.h. Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten sei. Es handelte sich zwar um verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber nur um eine Vollstreckungsmaßnahme, denn beide Auskünfte dienten der Informationsbeschaffung, also dem gleichen Ziel, und stünden so vollstreckungs- wie auch gebührenrechtlich in einem unlösbaren inneren Zusammenhang. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 und § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG über den Gegenstandswert von "höchstens 2.000,00 EUR" gebührenrechtlich "gedeckelt" habe, was bei vollstreckbaren Ansprüchen jenseits dieser Wertgrenze unterlaufen würde, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, Dritteinkünfte einzuholen, als besondere Vollstreckungsmaßnahme gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen wäre, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG wertmäßig keiner Beschränkung unterläge und gebührenrechtlich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung zu vergüten wäre.
Die letztgenannte Meinung verdient nach Auffassung der Kammer den Vorzug. Sie schließt sich der Ansicht an, wonach die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Auskünften Dritter gem. § 802l ZPO auch bei zeitlicher Staffelung gebührenrechtlich keine besondere, eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt, so dass bei Tätigkeiten des Bevollmächtigten im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wie auch auf Einholung von Drittauskünften die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nur einmal entsteht.
Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den in § 8021 ZPO genannten Stellen bestimmte Daten erheben. Die Einholung dieser Auskünfte setzt gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO einen entsprechenden Auftra...