Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des OVG nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat Erfolg.
Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Unrecht auf 563,58 EUR festgesetzt. Die durch die Antragsteller geltend gemachte Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in Höhe einer Verfahrensgebühr von 403,20 EUR (Nr. 3100 VV), einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV) sowie eines Umsatzsteuerbetrags von 89,98 EUR (Nr. 7008 VV) ist bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für ihn trotz prozessualer Selbstständigkeit beider Verfahren gem. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt.
a) Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Anwaltsgebühren entstehen damit in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung – mögen diese für sich genommen auch voneinander getrennte, prozessual eigenständige Verfahren sein – nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Ist dieser bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden, können sie von ihm im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, juris Rn 3 [= AGS 2003, 456] – noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO; OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 14.5.2014 – 19 E 524/14.A; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040, juris Rn 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris Rn 16.
b) Diese kostenrechtlichen Regelungen gelten auch dann, wenn – wie hier – nach einem noch vor dem VG geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das OVG über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat. Denn das OVG hat über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht als Beschwerdeinstanz i.S.v. §§ 17 Nr. 1, 18 Nr. 3 RVG, sondern erstinstanzlich als nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zuständiges Gericht der Hauptsache entschieden. Der Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache steht auch nicht der Einlegung eines Rechtsmittels gleich. Er ändert nichts daran, dass der Sach- und Streitstoff im Abänderungsverfahren mit demjenigen des vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall eng zusammenhängt (BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, juris Rn 4 [= AGS 2003, 456] – noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO; OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 5.3.2015 – 8 E 124/15, juris Rn 5 ff. [= AGS 2015, 168] – zur Beschwerde).
c) Anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen waren und nach der durch das VG getroffenen Kostengrundentscheidung die Kosten des Ausgangsverfahrens selber zu tragen hatten, während ihr Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich war und ihnen für die Kosten des Abänderungsverfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin erwachsen ist (wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 18, JZ 2012, 421, [= AGS 2012, 17]; a.A. OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A, juris Rn 8 ff. m.w.N., NWVBl. 2017, 266 [= AGS 2017, 205]), wonach die Verfahrensgebühr abweichend von den hier unter a) wiedergegebenen Grundsätzen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut anfallen soll.
Dabei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen sind; Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweiche...