1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 1. Hs. RVG). Einer Übertragung des Rechtsstreits auf diesen bedarf es zur Entscheidung nicht (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, § 33 RVG Rn 7).
Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,00 EUR; er wird für jede weitere an demselben Verfahren beteiligte natürliche Person um 1.000,00 EUR erhöht (§ 30 Abs. 1 S. 2 RVG). Von dem nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Gegenstandswert kann das Gericht nach § 30 Abs. 2 RVG abweichen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. So verhält es sich hier (vgl. für die asylrechtliche Untätigkeitsklage auf Bescheidung VG Karlsruhe, Beschl. v. 5.1.2018 – A 3 K 14102/17; Beschl. v. 16.12.2016 – A 3 K 4196/15 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.5.2017 – A 4 K 6330/16; VG Ansbach, Urt. v. 27.1.2016 – AN 3 K 15.30560, juris).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens seiner materiellen Ansprüche durch das Gericht. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum anwaltlichen Aufwand geht deshalb aus zwei Gründen fehl. Zum einen bildet der Gegenstandswert den Wert der Sache und nicht den zur Bearbeitung erforderlichen Aufwand ab (vgl. BR-Drucks 517/12, S. 416). Durch die auf die bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage wird kein sog. Durchentscheiden und damit keine gerichtliche Entscheidung über materielle Asylansprüche begehrt (so auch VG Kassel, Beschl. 21.8.2017 – 1 K 5013/17.KS.A, juris; VG München, Beschl. v. 4.8.2017 – M 7 K 17.36867, juris; VG Hannover, Beschl. v. 1.3.2017 – 7 A 6770/16, juris; vgl. zu anders gelagerten Fällen VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.9.2017 – 15a K 5037/16.A, juris; VG Minden, Beschl. v. 31.7.2017 – 10 K 1953/17.A, juris), so dass dieses Begehren in seiner Bedeutung nicht einem Verpflichtungsurteil gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO gleichsteht. Denn es bleibt selbst im Falle eines stattgebenden Urteils dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbenommen, den Asylantrag abzulehnen. Deshalb geht auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in anderer Hinsicht fehl, da es im Falle der reinen Untätigkeitsbescheidungsklage außergerichtlich nicht notwendig ist, das Flucht- und Verfolgungsschicksal des Betroffenen zu explorieren, um die Darlegungsanforderungen des § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG zu erfüllen, da es für den geltend gemachten Bescheidungsanspruch hierauf nicht ankommt. Dies geht auch aus Art und Umfang des klagebegründenden Vorbringens im vorliegenden Fall hervor.
Auch die anderslautende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg v. 26.10.2017 (OVG 6 K 74.17, juris [= AGS 2017, 579]) überzeugt nicht. Denn den Fall einer gehäuft auftretenden – und unionsrechtlich mindestens bedenklichen – Untätigkeit der flüchtlingsrechtlich zuständigen Behörde hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung des § 30 RVG nicht im Blick. Dies ist für die teleologische Gesetzesauslegung indes maßgeblich, da sich hiernach – und nicht nach der später eintretenden zahlenmäßigen Häufigkeit eines tatsächlichen Phänomens (jedoch hieran offenbar anknüpfend VG Würzburg, Beschl. v. 24.8.2017 – W 8 M 17.31825, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.3.2017 – A 9 K 5939/16, juris) – Sinn und Zweck der auszulegenden Regelung bestimmen. Auch wenn dieser Ausnahmefall quantitativ keine Seltenheit darstellen mag, ändert dies nichts daran, dass die Regelung in § 30 RVG geschaffen wurde, um den Wert einer abschließenden Entscheidung in einem gesetzlich vorgesehenen typischen Asylverfahren abzubilden und so das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen (BR-Drucks 517/12, S. 416), nicht aber, um bei den Prozessbevollmächtigten der Betroffenen von der Bedeutung des Verfahrens losgelöste Einnahmen zu generieren (vgl. sich der Problematik wenn auch mit anderem Ergebnis anschließend Jendrusch, NVwZ 2017, 516, 520). Dies folgt nicht zuletzt aus der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, aus der hervorgeht, welche typischerweise auftretenden Fälle – hinsichtlich derer vormals ein abgesenkter Gegenstandswert angenommen worden ist – ausdrücklich zum Gegenstand jener Regelung gemacht werden sollten (BR-Drucks 517/12, S. 416). Vielmehr sollte die starre Regelung in § 30 Abs. 1 RVG für besonders gelagerte Verfahren flexibilisiert werden (BR-Drucks 517/12, S. 416); insofern entspricht die hier getroffene Entscheidung der ratio legis des § 30 Abs. 2 RVG (vgl. hierzu auch VG Köln, Beschl. v. 24.4.2017 – 4 K 9487/16.A, juris [= AGS 2017, 479]).
2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ ...