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AGS 08-09/2018, Gegenstandswert einer asylrechtlichen Un ... / 1 Aus den Gründen

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1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 1. Hs. RVG). Einer Übertragung des Rechtsstreits auf diesen bedarf es zur Entscheidung nicht (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, § 33 RVG Rn 7).

Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 S. 1 RVG in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,00 EUR; er wird für jede weitere an demselben Verfahren beteiligte natürliche Person um 1.000,00 EUR erhöht (§ 30 Abs. 1 S. 2 RVG). Von dem nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Gegenstandswert kann das Gericht nach § 30 Abs. 2 RVG abweichen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. So verhält es sich hier (vgl. für die asylrechtliche Untätigkeitsklage auf Bescheidung VG Karlsruhe, Beschl. v. 5.1.2018 – A 3 K 14102/17; Beschl. v. 16.12.2016 – A 3 K 4196/15 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.5.2017 – A 4 K 6330/16; VG Ansbach, Urt. v. 27.1.2016 – AN 3 K 15.30560, juris).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens seiner materiellen Ansprüche durch das Gericht. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum anwaltlichen Aufwand geht deshalb aus zwei Gründen fehl. Zum einen bildet der Gegenstandswert den Wert der Sache und nicht den zur Bearbeitung erforderlichen Aufwand ab (vgl. BR-Drucks 517/12, S. 416). Durch die auf die bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage wird kein sog. Durchentscheiden und damit ke...

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