RVG VV Nr. 4142; StPO § 473
Leitsatz
- Die Gebühr Nr. 4142 VV entsteht auch bei der Anordnung des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (zum alten Recht).
- Im Regelfall ist als Gegenstandswert ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruches anzusetzen.
LG Chemnitz, Beschl. v. 12.7.2018 – 4 Qs 231/18
1 Sachverhalt
Das AG hatte den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen und des Betruges in 57 Fällen rechtskräftig freigesprochen und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Bereits im Ermittlungsverfahren hatte das AG den dinglichen Arrest i.H.v. 306.610,42 EUR in das Vermögen des Angeklagten angeordnet. Dieser Beschluss wurde durch den Verteidiger nach seiner Mandatierung vom 23.2.2016 mit der Beschwerde angefochten. Mit Beschluss des LG wurde diese Beschwerde als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde verwarf das OLG ebenfalls als unbegründet.
Am 8.12.2016 hob das AG den Arrestbeschluss nebst den dazugehörigen Pfändungsmaßnahmen auf. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und verband diese Beschwerde mit dem Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auszusetzen.
Mit Beschl. v. 17.1.2017 hob das LG die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung wieder auf. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg, das OLG hob mit Beschl. v. 20.3.2017 die angefochtene Entscheidung des LG wieder auf und stellte klar, dass der dingliche Arrest des AG vom 18.2.2016 aufgehoben bleibt.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Festsetzung der Vergütung für das Arrestverfahren in den verschiedenen Instanzen auf insgesamt 16.092,37 EUR.
Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV sei in keinem Rechtszug entstanden, weil der dingliche Arrest auch zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnet worden sei.
Dagegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten für das Arrestverfahren antragsgemäß festzusetzen und den festzusetzenden Betrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem LG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Beschwerdeführer sind betreffend das Arrestverfahren 10.201,87 EUR zu erstatten.
Die Gebühr nach Nr. 4142 VV stellt als Wertgebühr eine besondere Verfahrensgebühr dar, die dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen eine darauf bezogene Tätigkeit für seinen Mandanten ausübt. Die Gebühr ist rechtszugbezogen, entsteht also in jedem Rechtszug einmal.
Nach (zutreffender) wohl h.M. Meinung in der Rspr. entsteht diese Gebühr auch bei der Anordnung des Arrestes zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Rn 7 zu VV 4142). Die bislang im Verfahren vom Bezirksrevisor des AG vertretene gegenteilige Meinung findet sich zwar noch in älteren Kommentarauflagen, ist aber insoweit überholt.
Die Gebühr nach Nr. 4142 VV berechnet sich nach dem Gegenstandswert. Im Regelfall ist als Gegenstandswert ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruches anzusetzen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Rn 20 zu VV 4142). Die Kammer ist daher von einem Gegenstandswert von 102.203,47 EUR ausgegangen. Soweit im Eilverfahren die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, hat die Kammer – antragsgemäß – den Gegenstandswert auf 1/10 der Hauptsache angesetzt.
Die Kammer hat insgesamt, das Arrestverfahren betreffend, wie folgt festgesetzt:
1. |
Antragsverfahren AG Chemnitz – 1 Gs 515/16, Antrag vom 4.3.2016 |
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Gegenstandswert: 102.203,47 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV |
1.503,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
2. |
Beschwerdeverfahren LG Chemnitz – 4 Qs 10/16 |
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Gegenstandswert: 102.203,47 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV |
1.503,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
weiteres Beschwerdeverfahren OLG Dresden – 1 Ws 105/16 |
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Gegenstandswert: 102.203,47 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV: |
1.503,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV: |
20,00 EUR |
4. |
Beschwerdeverfahren LG Chemnitz – 4 Qs 39/16 |
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Gegenstandswert: 102.203,47 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV |
1.503,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
Eilverfahren auf Aussetzung der Vollziehung beim LG Chemnitz |
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Gegenstandswert: 30.661,04 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV |
938,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
6. |
weiteres Beschwerdeverfahren OLG Dresden – 2 Ws 115/17 |
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Gegenstandswert: 102.203,47 EUR |
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Gebühr nach Nr. 4142 VV |
1.503,00 EUR |
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Pauschale (Post u.a.) nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
8.573,00 EUR |
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19 % MWSt nach Nr. 7008 VV |
1.628,87 EUR |
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Gesamtfestsetzungsbetrag |
10.201,87 EUR |
3 Anmerkung
I. Bei der Beurteilung der ...