AsylG §§ 80, 31 Abs. 3, 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
Leitsatz
In Verfahren nach dem AsylG ist gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe eine Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für Entscheidungen in Verfahren nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG über Abschiebungsschutz.
OVG Greifswald Beschl. v. 22.5.2018 – 1 O 421/18
1 Sachverhalt
Die Antragsteller sind ukrainische Staats- und Volksangehörige; sie gehören einer bestimmten Glaubensgemeinschaft an.
Mit Bescheid lehnte der Antragsgegner ihre Asylanträge ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht an und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen.
Nach Zustellung des Bescheids haben die Antragsteller Klage erhoben und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das VG den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Sie halten die Beschwerde trotz des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG für zulässig, da der Antrag der Antragsteller im Klageverfahren auch ausländerrechtliche Aspekte enthalte. Rechtsschutz habe deshalb nach den Vorschriften der VwGO zu erfolgen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst insbesondere auch die Geltendmachung von Duldungsgründen nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG im Asylrechtsstreit. Denn die Feststellungsentscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist eine Entscheidung in einer asylrechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 80 AsylG, weil für die Entscheidung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist und diese Entscheidung gem. § 31 Abs. 3 AsylG im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Asylantrag zu treffen ist. Durch diese Regelung soll gerade eine Zweispurigkeit einerseits der Entscheidung über die Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und andererseits über den Abschiebungsschutz durch die Ausländerbehörde verhindert werden (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 3.9.1996 – 3 M 74/96, juris Rn 13 zu den früheren Vorschriften der §§ 51 und 53 AuslG a.F.). Der Ausschluss des Beschwerdeverfahrens umfasst auch Nebenverfahren wie das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Im Gegensatz zu Beschwerden gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts richten sich Beschwerden gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den Verfahrensvorschriften der Hauptsache, so dass hier eine Beschwerde ausgeschlossen ist.
Norbert Schneider
AGS, S. 428