GKG § 52
Leitsatz
Der Streitwert eines verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Wert des jeweiligen Hauptsacheverfahrens.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2018 – 10 E 475/18
1 Aus den Gründen
Die Streitwertbeschwerde, über die gem. den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 2. Hs. GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder entscheidet, hat Erfolg.
Die in zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG), mit der ein Heraufsetzen des Streitwertes von 500,00 EUR auf 5.000,00 EUR begehrt wird, ist begründet.
Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt der Streitwertpraxis der Senate des beschließenden Gerichts, die bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gem. § 485 ZPO im Anschluss an die Rspr. des BGH (Beschl. v. 16.9.2004 – III ZB 33/04, juris Rn 15 ff. [= AGS 2005, 21]) grds. von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens ausgeht. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2009 – 15 E 31/09, juris Rn 15 ff., u. v. 16.7.2007 – 8 E 547/07, juris Rn 2 ff.).
Vorliegend hat der Antragsteller beantragt, im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens ein Sachverständigengutachten zu den Fragen einzuholen, ob eine zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück befindliche Stützmauer standsicher ist und welche Maßnahmen im Fall fehlender Standsicherheit zur Herstellung derselben erforderlich sind. Er hat damit reagiert auf ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben werden soll, die Stützmauer vollständig abzubrechen, das Abbruchmaterial vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen sowie das hinter der Stützmauer befindliche Gelände abzuböschen. Die im selbstständigen Beweisverfahren aufgeworfene Beweisfrage stellt nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Antragstellers den Schwerpunkt eines etwaig zu erwartenden Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer solchen Beseitigungsverfügung dar.
Der Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts v. 17.9.2003 (BauR 2003, 1883), an der der Senat sich in ständiger Praxis orientiert, sieht in Nr. 9a) für eine Beseitigungsverfügung den Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten und Beseitigung der abgebrochenen Materialien vor. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beziffert die Sanierungskosten mit der Beschwerde auf ca. 5.000,00 EUR. Dies erscheint mit Blick auf die Maße der Stützmauer und den für deren ordnungsgemäßen Abbruch und nachfolgende Geländearbeiten zu erwartenden Arbeitsaufwand nicht grob überschätzt. Der Senat hält es hiervon ausgehend für angemessen, den Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
AGS, S. 417 - 418