FamGKG § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Leitsatz
Wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichten und das AG daraufhin, ohne Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, den Versorgungsausgleich ausschließt, ist es mit Rücksicht auf den geringen Arbeitsanfall des FamG gerechtfertigt, in Anwendung von § 50 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 FamGKG den Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf lediglich 1.000,00 EUR festzusetzen. Hierfür spricht auch die Praktikabilität, weil ohne die Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger regelmäßig die Anzahl der an sich dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nicht feststeht.
Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.7.2017 – 10 WF 13/16
1 Sachverhalt
Unter dem 22.4.2015 hat die Antragstellerin die Scheidung der am …2011 geschlossenen Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 9.10.2015 zugestellt worden (Bl. 22). Unter dem 26.10.2015 hat der Antragsgegner beantragt, die Frist zur Vorlage der Fragebögen zum Versorgungsausgleich zu verlängern und dabei darauf hingewiesen, dass die beteiligten Ehegatten im Hinblick auf die relativ kurze Ehezeit darüber verhandelten, ob ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart werden kann. Unter dem 30.10.2015 hat die Antragstellerin angezeigt, die Beteiligten seien darüber einig, im Termin eine Vereinbarung über den wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu treffen, weshalb um Terminierung gebeten werde. Unter dem 10.11.2015 hat auch der Antragsgegner seine Bereitschaft zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bekundet.
Im Termin vor dem FamG ist ein "Vergleich" dahin protokolliert worden, dass die beteiligten Ehegatten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten und die Verzichtserklärung des jeweils anderen Beteiligten annehmen. Im Anschluss daran hat das AG durch Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.000,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Sodann hat das AG einen Beschluss dahin verkündet, dass die Ehe der Beteiligten geschieden wird und ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Unter dem 22.12.2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes über den Versorgungsausgleich eingelegt. Zur Begründung haben sie angeführt, die Antragstellerin habe im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, zumindest über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung zu verfügen. Da der Antragsgegner in der Ehezeit gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass er auch wenigstens ein Anrecht erworben habe.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000,00 EUR beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Vorschrift des § 50 FamGKG nicht entnommen werden kann, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grds. davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (Senat, Beschl. v. 24.1.2017 – 10 WF 133/15 [= AGS 2017, 472] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2015 – 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409 [= AGS 2016, 191]; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK-Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn 15; vgl. auch BT-Drucks 16/11903). Der Senat hat seinerzeit offen gelassen, ob etwas anderes in einem Fall gilt, in dem (schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens) feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, etwa weil die Ehezeit eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigt und ein Ehegatte den Versorgungsausgleich nicht beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG (vgl. zur Wertbemessung in diesen Fällen Neumann, a.a.O., Rn 19 m.w.N.). Ebenfalls dahinstehen lassen hat der Senat, ob abweichend von dem sich aufgrund der Anzahl der Anrechte ergebenden Wert eine Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000 EUR gerechtfertigt sein kann, wenn das AG in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgle...