Die Wertberechnung des LG ist zutreffend.
Eingeklagt waren Kosten i.H.v.
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 5.271,16 EUR) |
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2. |
./. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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– 149,50 EUR |
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(Wert: 1.127,78 EUR) |
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Zwischensumme |
310,70 EUR |
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3. |
19% Umsatzsteuer |
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59,03 EUR |
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Gesamt |
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369,73 EUR |
Nach der Auffassung des KG hätte sich folgende Berechnung ergeben:
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 5.271,16 EUR) |
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2. |
./. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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– 149,50 EUR |
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(Wert: 1.127,78 EUR) |
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Zwischensumme |
310,70 EUR |
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3. |
19% Umsatzsteuer |
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59,03 EUR |
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Gesamt |
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369,73 EUR |
Würde man den Streitwert quotal berechnen, würde sich ein Wert ergeben i.H.v.
571,44 EUR : 5.271,16 EUR x 1.127,78 EUR = 122,26 EUR |
Wie das LG Saarbrücken zu Recht ausführt, haben beide vorstehenden Berechnungsmethoden den Nachteil, dass der Wert der vorgerichtlichen Kosten danach nicht von Anfang an feststeht, sondern sich im Laufe des Verfahrens verändern kann, z.B. wenn es zu einer Klageerweiterung oder einer Klagerücknahme kommt. Nach der vom LG Saarbrücken vertretenen Berechnung ist das ausgeschlossen. Der Wert der mit eingeklagten vorgerichtlichen Kosten steht von Anfang an fest und kann sich durch Änderungen des übrigen Prozessstoffs nicht verändern.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb der Geschädigte hier die gesamten vorgerichtlichen Kosten mit eingeklagt hat. Zahlt ein Haftpflichtversicherer zwar nur einen Teil des Schadens – etwa weil er sich auf eine Mithaftung des Geschädigten beruft oder einzelne Schadenspositionen der Höhe nach bestreitet –, dann ist er aber grds. bereit, die sich aus diesem (Teil-)Erledigungswert ergebenden vorgerichtlichen Kosten außergerichtlich freiwillig zu zahlen. In diesem Fall brauchen diese Kosten erst gar nicht mit eingeklagt zu werden, so dass sich auch keine Streitwertprobleme ergeben, weil dann nur noch die auf den anhängigen Restschaden entfallenden Anwaltskosten mit eingeklagt werden. Zur Berechnung s. BGH.
Einen kleinen Schönheitsfehler hat die Entscheidung allerdings. Die Frage des Obsiegens und Unterliegens hängt nicht vom Gegenstandswert, sondern von den Anträgen ab. Auch dann, wenn eine Partei lediglich mit einer Nebenforderung unterliegt, die nicht streitwerthöhend wirkt, handelt es sich doch um ein Unterliegen. Insoweit ist es unerheblich, wie sich das Unterliegen letztlich im Streitwert niederschlägt. Eine Quotelung ist daher auch zu treffen, wenn eine Partei lediglich mit Forderungen unterliegt, die streitwertmäßig keinen Ausschlag geben.
Norbert Schneider
AGS, S. 407 - 409