Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. der Regelung in Rn 13 Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 berufen. Er entscheidet durch den für das Verfahren zuständigen Berichterstatter (Nr. 3.3 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.2.2014 – BGBl I, S. 154; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters siehe BT-Drucks 17/11471 <neu>, S. 243 – zu Art. 3, zu Nr. 2 <§ 1 GKG>– sowie Straßfeld, SGb 2013, 562; ebenso BVerwG Beschl. v. 31.3.2014 – 10 KSt 1.14, BeckRS 2014, 50731 Rn 1; BFH Beschl. v. 25.3.2014 – X E 2/14, BeckRS 2014, 94941 Rn 4 = BFH/NV 2014, 894).
Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der Erinnerungsführer wird zu Recht als Kostenschuldner für die Aktenversendungspauschale in Anspruch genommen (dazu unter 1.). Er hat die Pauschale hier jedoch nur einmal zu entrichten (nachfolgend unter 2.).
1. Gem. § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im Anhörungsrügeverfahren B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen Klägers beantragt, weshalb nach §§ 164 ff. BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.4.2011 zu der genannten Bestimmung (IV ZR 232/08 – NJW 2011, 3041 Rn 17 ff.) diesbezüglich u.a. ausgeführt: "Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen" (a.a.O. Rn 20). "Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (…). Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist" (a.a.O. Rn 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b Zweites KostRMoG (v. 23.7.2013, BGBl I, S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter "oder die elektronische Übermittlung") hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs. 4, Art. 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs. 2 GKG a.F. siehe auch BVerfG <Kammer> Beschl. v. 6.3.1996 – 2 BvR 386/96, NJW 1996, 2222).
2. Als unzutreffend erweist sich die Schlusskostenrechnung aber insoweit, als dort die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-Kost-Verz. zweifach angesetzt ist. Zwar bestimmt der Auslagentatbestand der Nr. 9003 GKG-Kost-Verz., dass die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten "je Sendung" i.H.v. 12,00 EUR anfällt. Der Erinnerungsführer hat die von ihm angeforderten "Gerichtsakten und alle Nebenakten" auch in zwei Zusendungen – entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Vorinstanzen an das BSG – übermittelt erhalten. Er hat diese Teillieferungen aber nicht beantragt. Nur wer ausdrücklich – z.B. wegen besonders dringlicher Anforderung im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist – die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Zusendungen beantragt (dasselbe gilt bei erneutem Antrag auf Zusendung der Akten oder bei Anträgen, die sich zunächst nur auf bestimmte und später auch noch auf andere Akten beziehen), hat mehrere "Sendungen" i.S.d. Nr. 9003 GKG-Kost-Verz. veranlasst und schuldet dafür die Auslagenpauschale in entsprechender Zahl. Liegt ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vor, so kann es nicht allein von der Handhabung der Geschäftsstelle oder dem Gutdünken der Poststelle des Gerichts abhängen, ob im Einzelfall die Auslagenpauschale nur einmal oder aber mehrfach zu zahlen ist. Vielmehr ist dann mit Rücksicht auf das Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten nur eine (Über-)Sendung zur Akteneinsicht zu veranlassen, sodass die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-Kost-Verz. nur einmal anfällt. Da dem Antrag des Erinnerungsführers auf Übermittlung der Akten zur Einsichtnahme (§ 28 Abs. 2 GK...