Leitsatz
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger spricht eine generelle Vermutung dafür, dass der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Antragsgegner ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage sein werde, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen. Die eingeführten Formulare verweisen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.4.2015 – 13 WF 85/15
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist begründet.
Die Beiordnung der von dem Antragsgegner gewählten Rechtsanwältin ist erforderlich (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 2 ZPO).
Erforderlich ist eine Beiordnung, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Sache zu der Befürchtung Anlass geben, der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Beteiligte werde ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage sein, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen, um so eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen.
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger spricht eine generelle Vermutung für die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners. Er muss besonders sorgfältig bedenken, welche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch er mit welchen weiteren Erklärungen verbinden muss, damit die Einwendungen überhaupt geprüft werden. Unterlaufen ihm dabei Versäumnisse, so ist für viele Fallkonstellationen eine Nachbesserung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Zudem hat er die eingeführten Formulare zu verwenden, so dass nicht nur ein zutreffender Einwand rechtzeitig und vollständig zu formulieren ist, sondern auch noch die dafür zutreffende Formularstelle aufgefunden werden muss. Die Verfahrensregelungen der §§ 252, 256 u. 259 Abs. 2 FamFG belasten den Antragsgegner mit Komplizierungen, die an der Bezeichnung als "vereinfachtes Verfahren" (Überschrift des Unterabschnittes 3 und § 249 FamFG) zweifeln lassen. Diese Bezeichnung mag gegenüber dem Antragsteller und auch gegenüber dem Gericht berechtigt sein, aber für den Antragsgegner träfe eine Bezeichnung als "formulargebundenes Verfahren mit sehr unübersichtlichen Regelungen über Einwendungen und Rechtsmittel" eher zu. Die eingeführten Formulare verweisen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung (OLG Oldenburg NJW-RR 2011, 586 [= AGS 2011, 188]).
Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner in der hier zu entscheidenden Sache von diesen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten nicht belastet und deshalb nicht auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen gewesen wäre. Er hat seinen erlernten und ausgeübten Beruf mit "Landwirt" angegeben. Es gehört nicht zu den Qualifikationen, die ihm wegen seiner Ausbildung oder seiner ausgeübten Berufstätigkeit abverlangt werden müssten, die Schwierigkeiten des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts des Kindesunterhalts zu beherrschen.
2 Anmerkung 1
Wer ist eigentlich auf die Idee gekommen, diese Verfahren "vereinfacht" zu nennen?
Norbert Schneider
3 Anmerkung 2
Die Entscheidung des OLG ist praxisgerecht. Die amtlichen Vordrucke im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren sind nicht nur für den juristischen Laien schwer verständlich. Es kapitulieren vielmehr offenbar auch Senate wegen der "Unübersichtlichkeit der Formulare", so dass in diesen Verfahren auch immer ein Anwalt beizuordnen sein dürfte.
Das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger ist Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den in § 231 Abs. 1 FamFG geregelten Unterhaltssachen besteht demnach Anwaltszwang, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 114 Abs. 4 FamFG vor. Zwar ist das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger dort nicht ausdrücklich genannt, fällt aber in den Regelungsgehalt des § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG. Danach bedarf des der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO), wenn die Verfahrenshandlungen auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden dürfen. Erfasst ist danach das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger, da gemäß § 257 FamFG Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Nichtsdestotrotz kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Festsetzungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht, erscheint so sogar zwingend, jedenfalls solange die amtlichen Vordrucke in ihrer jetzigen Fassung Grundlage für die Unterhaltsfestsetzung bleiben. Zu Recht weist Bömelburg darauf hin, dass auch nach etwaiger Aufhebung des Vordruckszwangs eine Beiordnung deshalb unabdingbar bleiben werde, weil der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit schwierig ist.
Lotte Thiel
AGS, S. 409 - 410