Nach Ende des vorliegenden Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs vor dem ArbG beantragte der Beklagtenvertreter die Festsetzung seiner Vergütung nebst Zinsen gegen die Beklagte wie folgt:
Gegenstandswert: 5.150,47 EUR
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 439,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 405,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV | 338,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.203,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 228,57 EUR |
Zustellkosten | 3,50 EUR |
Endsumme | 1.435,07 EUR |
Die Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen erhob die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Hinweis, am 30.12.2013 bereits 500,00 EUR auf die Rechnung des Beklagtenvertreters gezahlt zu haben und mit dem weiteren Einwand, der Beklagtenvertreter solle seine restlichen Ansprüche gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung geltend machen.
Der Rechtspfleger beim ArbG half der sofortigen Beschwerde der Beklagten ab. Dagegen erhob der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde. Er räumte die Zahlung von 500,00 EUR ein; hinsichtlich des Restes verwies er auf die aus seiner Sicht trotz bestehender Rechtsschutzversicherung vorliegende vertragliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
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