Leitsatz
- Ein unstreitiger Erfüllungsweinwand ist zu berücksichtigen, auch wenn es sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handelt.
- Der bloße Einwand, der Anwalt solle mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren unerheblich.
LAG Frankfurt, Beschl. v. 14.10.2014 – 13 Ta 481/14
1 Sachverhalt
Nach Ende des vorliegenden Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs vor dem ArbG beantragte der Beklagtenvertreter die Festsetzung seiner Vergütung nebst Zinsen gegen die Beklagte wie folgt:
Gegenstandswert: 5.150,47 EUR
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
439,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
405,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
338,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.203,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
228,57 EUR |
Zustellkosten |
3,50 EUR |
Endsumme |
1.435,07 EUR |
Die Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen erhob die Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Hinweis, am 30.12.2013 bereits 500,00 EUR auf die Rechnung des Beklagtenvertreters gezahlt zu haben und mit dem weiteren Einwand, der Beklagtenvertreter solle seine restlichen Ansprüche gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung geltend machen.
Der Rechtspfleger beim ArbG half der sofortigen Beschwerde der Beklagten ab. Dagegen erhob der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde. Er räumte die Zahlung von 500,00 EUR ein; hinsichtlich des Restes verwies er auf die aus seiner Sicht trotz bestehender Rechtsschutzversicherung vorliegende vertragliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde der Beklagten i.H.v. 500,00 EUR abgeholfen. Im Übrigen, also i.H.v. 935,07 EUR nebst Zinsen, hat er der sofortigen Beschwerde der Beklagten zu Unrecht abgeholfen.
Soweit die Beklagte die Gebührenforderung unstreitig am 30.12.2013 i.H.v. 500,00 EUR erfüllt hat, entfällt der Anspruch des Beklagtenvertreters auf Festsetzung seiner Gebühren.
Gem. § 11 Abs. 5 RVG darf eine Vergütungsfestsetzung nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sich also gegen den Grund des Gebührenanspruchs als solchen richten.
Der von der Beklagten i.H.v. 500,00 EUR erhobene Einwand der Erfüllung hat seinen Grund nicht im Gebührenrecht. Er ist materiell-rechtlicher Natur und hat daher grundsätzlich im Gebührenfestsetzungsverfahren unbeachtlich zu bleiben. Um ihn muss in einer Gebührenklage gestritten werden (so schon Hessisches LAG v. 20.1.1999 – 9 Ta 26/99; OLG Köln v. 22.5.2012 – II-4 WF 35/12 – 4 WF 35/12; Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 11 RVG Rn 61 m.w.N.). Eine Ausnahme muss allerdings aus Gründen der Praktikabilität gelten, wenn die Erfüllung zwischen den Parteien unstreitig und rechtlich eindeutig ist (Hartmann, a.a.O.; OLG Nürnberg v. 22.12.2005 – 9 W 294/05, JurBüro 2006, 257 [= AGS 2006, 346]; OLG Frankfurt v. 28.6.1978 – 1 WF 117/78, JurBüro 1979, 528; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, § 11 Rn 214). Das ist vorliegend der Fall. Die von der Beklagten gezahlten 500,00 EUR auf die Gebührenforderung des Beklagtenvertreters sind ausdrücklich eingeräumt.
Im Übrigen besteht aber ein Kostenfestsetzungsanspruch des Beklagtenvertreters gegen die Beklagte. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.1.2014 abzuändern.
Der Hinweis der Beklagten auf die Abrechnungsmöglichkeit mit ihrer Rechtsschutzversicherung trägt nicht. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung betrifft das Innenverhältnis zwischen dieser und ihrer Auftraggeberin, im vorliegenden Fall der Beklagten, nicht aber das für die Festsetzung allein maßgebliche Außenverhältnis zwischen der Beklagten als Auftraggeberin ihres Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt verliert seinen vertraglichen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten nicht dadurch, dass dieser eine Rechtsschutzversicherung hat. Die Einwendung, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, mag daher zwar ebenfalls eine Einwendung sein, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat (§ 11 Abs. 5 RVG), dennoch kann sie dem Rechtsanwalt nicht den Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nehmen (Kammerbeschl. v. 20.10.2009 – 13 Ta 476/09; v. 30.8.2004 – 13/15 Ta 304/04 u. v. 1.4.2008 – 13 Ta 119/08; Hartmann, a.a.O., Rn 66; LAG Baden-Württemberg v. 23.8.1982, AP Nr. 1 zu § 19 BRAGO). Dies gilt jedenfalls für die Beträge, die die Rechtsschutzversicherung – wie hier – zweifelsfrei nicht erstattet hat.
AGS, S. 395 - 396