Die Kostenentscheidung, mit der dem Gegner der PKH-Partei Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, muss wegen § 125 Abs. 1, 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein. Vor Eintritt der Rechtskraft ist folglich ein Kosteneinzug nicht statthaft, worauf auch Nrn. 3.3.2 S. 1, 4.8 DB-PKH hinweisen.
Beispiel
Zivilsache A gegen B. Es ergeht Urteil, wonach B die Kosten auferlegt werden.
Die Kosten sind von B anzufordern, aber erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils (§ 125 Abs. 1 ZPO).
Ist eine rechtskräftige Kostenentscheidung ergangen, kann der Einzug von Gerichtskosten vom Gegner der PKH-Partei nur in dem Umfang erfolgen, wie der Gegner aufgrund der Kostenentscheidung als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) haftet. Daran ändert auch § 125 Abs. 2 ZPO nichts, der für den Fall der rechtskräftigen Kostenentscheidung auch den Kosteneinzug solcher Kosten bestimmt, von dessen Zahlung der Gegner nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen befreit war. Denn § 31 Abs. 3 GKG verbietet eine Inanspruchnahme des Gegners über seine Entscheidungshaftung hinaus.
Beispiel
Zivilsache A gegen B. Dem A wird ratenfreie PKH bewilligt. Auf Antrag des B wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige erhält eine Vergütung von 1.000,00 EUR. Später ergeht Urteil, wonach die Kosten von A zu 2/3 und von B zu 1/3 zu tragen sind.
Von B sind nach Rechtskraft einzuziehen:
a) 1/3 der Gerichtsgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.),
b) 1/3 der Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 GKG-KostVerz.).
Ein Kosteneinzug ist von B nach Rechtskraft aufgrund von § 125 Abs. 1 ZPO statthaft, jedoch nur im Umfang seiner Entscheidungshaftung von 1/3.
Hinsichtlich der Sachverständigenvergütung haftet B auch als Veranlassungsschuldner in voller Höhe (§§ 17, 18 GKG). Von der Zahlung dieser Kosten war er gem. § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen befreit. Trotz der Regelung des § 125 Abs. 2 ZPO können diese Kosten von B gleichwohl nur im Umfang der Kostenentscheidung zu 1/3 eingezogen werden. Ein darüber hinausgehender Einzug ist wegen § 31 Abs. 3 GKG unstatthaft, denn für die übrigen 2/3 der Sachverständigenvergütung haftet nunmehr A als Entscheidungsschuldner und B nur als Zweitschuldner (§ 18 S. 2 GKG). Obwohl ein Einzug von A wegen dessen PKH nicht möglich ist und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des B als Zweitschuldner vorliegen (§ 31 Abs. 2 GKG), verbietet § 31 Abs. 3 GKG diese Inanspruchnahme ausdrücklich.
Kann Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht mehr eintreten, etwa weil gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt und in der höheren Instanz ein wirksamer Vergleich geschlossen wird, dann kommt es abweichend von § 30 GKG, § 25 FamGKG nicht mehr auf die Kostenentscheidung, sondern nur auf die im Vergleich getroffene Regelung an, weil § 125 ZPO den Regelungen des § 30 GKG, § 25 FamGKG vorgeht.
Beispiel
Zivilsache A gegen B. Dem A wird ratenfreie PKH bewilligt. In der ersten Instanz ergeht Urteil, wonach B die Kosten auferlegt werden. B legt Berufung ein. In der Berufungsinstanz wird ein Vergleich geschlossen und die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der ersten Instanz waren von B wegen § 125 ZPO zunächst nicht anzufordern, da die Rechtskraft der Kostenentscheidung abzuwarten war. Erst mit Wirksamwerden des Vergleichs ist deshalb ein Kosteneinzug von B statthaft.
Dabei sind die Gerichtskosten beider Instanzen nur noch nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung anzufordern, also von B nur die hälftigen Gerichtskosten. Die Kosten des PKH-Anwalts von A trägt dieser allein, da es sich um außergerichtliche Kosten handelt.