Stehen auf der Antragstellerseite Streitgenossen, gilt für den Beklagten die Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO erst dann, wenn sämtlichen Streitgenossen PKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt ist.[2] Ist nur einem Streitgenossen keine PKH oder nur PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt, bleibt der Beklagte vollumfänglich vorschusspflichtig.
Beispiel
In einer Zivilsache A, B, C gegen D wird A und B ratenfreie PKH bewilligt. Für C erfolgt keine PKH-Bewilligung.
Der Beklagte ist nicht nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Er hat deshalb Vorschüsse für Gerichtskosten zu leisten.
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