Hat der Kostenbeamte entgegen § 122 Abs. 2 ZPO einen Kostenvorschuss angefordert, so kann dagegen Erinnerung (§ 66 GKG, § 57 FamGKG, § 81 GNotKG) eingelegt werden.

Hat das Gericht (Richter, Rechtspfleger) seine Tätigkeit von der Kostenzahlung abhängig gemacht und stützt sich die Abhängigmachung ausschließlich auf einer Regelung des GKG, so ist Beschwerde nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG einzulegen. Besteht dabei im Hauptverfahren Anwaltszwang, gilt dies auch in dem Beschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 1 S. 3 GKG). Das gilt wegen § 58 FamGKG, § 82 GNotKG auch bei VKH-Bewilligung.

Beruht die Abhängigmachung auf §§ 379, 402 ZPO, gelten § 67 GKG, § 58 FamGKG, § 82 GNotKG nicht. Die Entscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar,[11] jedoch kann ausnahmsweise Beschwerde nach § 127 ZPO, § 76 Abs. 2 FamFG eingelegt werden, wenn das Gericht eine Abhängigmachung nach §§ 379, 402 ZPO bestimmt und dabei gegen § 122 Abs. 2 ZPO verstößt.[12] In diesen Fällen liegt zudem ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen kann.[13]

Autor: Dipl. Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS, S. 366 - 371

[12] Zöller/Greger, § 379 ZPO Rn 6.
[13] OLG Hamm, Urt. v. 4.8.1998 – 3 UF 520/97, MDR 1999, 502.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?