Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Erstattung weiterer 321,30 EUR verpflichtet.
Nach Nr. 2302 VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen – wie vorliegend (§ 3 RVG) – im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, 50,00 bis 640,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Anm. zu Nr. 2302 VV). Nach Nr. 1008 VV erhöht sich, wenn Auftraggeber mehrere Personen sind, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person. Bei Betragsrahmengebühren erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Im Falle der Anm. zu den Gebühren Nr. 2300 und 2302 VV erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV entsprechend.
Die Gebühr nach Nr. 1008 VV fällt damit dann an, wenn der Rechtsanwalt – wie vorliegend – von mehreren Personen beauftragt worden ist. Nicht Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Anspruch tatsächlich auch allen Auftraggebern zusteht. Zu erstatten sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens jedoch nur, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Im Falle einer Mehrfachvertretung ist damit die Verpflichtung zur Kostenerstattung davon abhängig, inwieweit der im Widerspruchsverfahren streitgegenständliche Anspruch auch den weiteren Auftraggebern zugestanden hat.
Danach ist die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten, nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebühren verpflichtet. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte unter den in § 27 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. S. 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen (§ 41 Abs. 1 S. 2 SGB V). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist damit der Anspruch an den Versichertenstatus geknüpft. Der Anspruch ist nach seinem Wortlaut nicht auf Versicherte, die Mütter oder Väter sind, beschränkt. Anspruchsberechtigte können damit auch nach § 10 SGB V mitversicherte Kinder sein (vgl. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 41 Rn 9, m.w.N.). Ein Anspruch kann auch dann bestehen, wenn nur das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (vgl. auch Brandts, in: Kasseler Kommentar, § 41 SGB V Rn 10, m.w.N.).
Danach stand der im Widerspruchsverfahren streitgegenständliche Anspruch neben der Klägerin 1) auch den Klägern 2–4) zu. Auch für diese Widerspruchsführer sind deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, weil dieses erfolgreich war.
AGS, S. 378