Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des streitgegenständlichen Betrages als ersatzpflichtiger Unfallschaden nach § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 3, 3a PflVG zu. Die Klägerin kann hierbei auch den Betrag i.H.v. 590,00 EUR als Differenz zwischen einer "getrennten Abrechnung" auf der Basis von zwei Streitgegenständen und der – hier vonseiten der Beklagten durchgeführten – Abrechnung auf Basis eines einheitlichen Streitwertschadens einfordern.
Nach Ansicht des Gerichts liegt keine einheitliche Angelegenheit vor, d.h. der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde nicht "in derselben Angelegenheit" i.S.v. §§ 7, 15 RVG tätig; er ist mithin nicht gehindert, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen.
Eine entsprechend einheitliche Angelegenheit liegt dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor; fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 15 Rn 6). Hier mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am Vorliegen eines "einheitlichen" Auftrages. Zwar wurden die beiden Vollmachten jeweils am 14.7.2011, mithin am gleichen Tag, unterzeichnet. Unbestritten erfolgte das Unterzeichnen jedoch an verschiedenen Orten. Auch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. Ferner wurden die Ansprüche vonseiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemannes – unbestritten – in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt, wie auch die Korrespondenz in getrennten Briefen erfolgte. Auch der Verfahrensabschluss erfolgte – ebenfalls unbestritten – hinsichtlich beider Anspruchsteller gesondert. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhold J. Korbl, Hauzenberg