Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das AG wie auch das LG haben zu Recht dem Antrag des Pflichtverteidigers in Bezug auf die geltend gemachten Kopierkosten vollumfänglich stattgegeben.
a) Die Erstattung von Kopierkosten des Rechtsanwalts richtet sich nach Nr. 7000 Nr. 1 VV. Danach sind die für angefertigte Kopien angefallenen Auslagen des Rechtsanwalts pauschaliert für die ersten 50 abzurechnenden Seiten i.H.v. 50 Cent, für jede weitere Seite i.H.v. 15 Cent zu erstatten. Aus dem Wortlaut des genannten Auslagentatbestandes im VV ergibt sich nicht, ob diese Pauschale für das Ermittlungs- und erstinstanzliche Verfahren insgesamt nur einmal oder für das Ermittlungs- und das erstinstanzliche Verfahren jeweils, also insgesamt zweimal, angesetzt werden kann. Je nachdem wären im vorliegenden Fall entweder 50 Kopien oder 100 Kopien mit dem erhöhten Satz abzurechnen.
b) Die Auslagenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV ist im Lichte der gesetzlichen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG, der durch das am 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG (vgl. zur alten Rechtslage noch BGH NJW 2013, 1610 m.w.N.) neu eingeführt wurde, auszulegen. In § 17 Nr. 10 RVG ist geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Frage der "verschiedenen Angelegenheiten" in Bezug auf das Gebührenrecht entschieden und dabei auch die Auswirkungen auf die Auslagentatbestände ("in erster Linie […] auf die in jeder Angelegenheit entstehende Postauslagenpauschale") im Blick gehabt (BT-Drucksache 17/11741, S. 267). Gestützt wird diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV durch deren Anmerkung 1, wonach die Höhe der Dokumentenpauschale (nur) in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen ist, mithin bei "verschiedenen Angelegenheiten" – so nun ausdrücklich § 17 Nr. 10 RVG – nicht einheitlich, sondern getrennt zu berechnen ist.
Diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV unter Berücksichtigung von § 17 Nr. 10 RVG hat zur Folge, dass die Dokumentenpauschale sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies führt dazu, dass die Reduzierung der Vergütung ab der 50. Kopie für das Ermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren jeweils erst ab der 50. Kopie anfällt und der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren jeweils für die ersten 50 Seiten die volle Dokumentenpauschale berechnen darf (ebenso Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Rn 84; BeckOK RVG, 27. Ed., v. Seltmann § 17 RVG Rn 21 i.V.m. Sommerfeld/Sommerfeld, Nr. 7000 VV Rn 15; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 17 RVG Rn 127; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 17 RVG Rn 47; Burhoff, StraFo 2013, 411; ders., RVGreport 2014, 290; Schneider, NJW 2013, 3768, a.A. noch zur alten Rechtslage LG Zweibrücken, BeckRS 2012, 17846).
c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, es habe keine einheitliche Berechnung zu erfolgen, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gerichtliche erstinstanzliche Verfahren ein "gerichtliches Verfahren" i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 7000 VV darstellten. Zum einen steht diesem Einwand § 17 Nr. 10 RVG entgegen, der das Ermittlungsverfahren und das sich daran anschließende erstinstanzliche Verfahren im Rahmen des RVG ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten ansieht. Zum anderen ist die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsverfahren die Herrin des Verfahrens. Diese Rolle geht erst nach Anklageerhebung auf das dann mit der Sache befasste Gericht über. Damit wird deutlich, dass das Ermittlungsverfahren in ein gerichtliches Verfahren i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 7000 VV übergeht, mithin Ermittlungs- und erstinstanzliches Verfahren im Hinblick auf das RVG grundsätzlich kein "gerichtliches Verfahren in demselben Rechtszug" darstellen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann etwas anderes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das zweite Buch der StPO, das sowohl die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als auch das nach Anklageerhebung weitere Vorgehen des Gerichts regelt, einheitlich mit "Verfahren im ersten Rechtszug" überschrieben ist. Im Hinblick auf die gebührenrechtliche Unterscheidung von verschiedenen Angelegenheiten hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung in § 17 Nr. 10 RVG geschaffen, der insoweit der Vorrang einzuräumen ist.
Auch vermag der Vortrag der Beschwerde, dass eine der Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV vergleichbare sprachliche Regelung bei der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV gesetzgeberisch unterblieben ist, nichts an dem oben gefundenen Ergebnis zu ändern. Aus den Änderungen in Nr. 7002 VV ist – worauf das LG zutreffend hinweist – nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Dokumentenpauschale nicht herbeiführen wollte, zumal es in der Gesetzesbegründung zur ...