Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag regelmäßig vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von zunächst 2.930,00 EUR, ab 20.9.2016 i.H.v. 3.376,00 EUR zu leisten. Hilfsweise beantragte der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle Schäden, die aus der Zeichnung des "Europlans" erwachsen seien. Der Rechtsstreit wurde – nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben – durch Klagerücknahme beendet. Das LG setzte den Streitwert zunächst – ausgehend von dem höheren Streitwert des Hilfsantrages – auf 130.222,26 EUR fest. Der gegen diese Wertfestsetzung gerichteten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers half das LG nicht ab und setzte den Streitwert in Abänderung des Beschlusses ausgehend vom Hauptantrag auf 41.020,00 EUR fest. Das LG führte aus, § 45 Abs. 4 GKG sei auf außergerichtliche Vergleiche nicht anwendbar, damit sei der Wert des Hauptantrages ausschlaggebend. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Im Hinblick auf den als Feststellungsantrag gestellten Hauptantrag wurde der Streitwert des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz auf 32.816,00 EUR festgesetzt.

Die Klägervertreter beantragen nunmehr die Festsetzung eines Wertes gem. § 33 Abs. 1 RVG für die unstreitige Erledigung des streitigen Schadensersatzanspruchs durch außergerichtlichen Vergleich. Sie tragen vor, die Parteien hätten sich außergerichtlich über sämtliche Ansprüche, auch über Schadensersatzansprüche, geeinigt. Diese beträfen nicht denselben Streitgegenstand und seien durch den mit dem Hauptantrag gestellten Erfüllungsantrag auch nicht ausgeschlossen. Die Beklagtenvertreter sind dem Antrag entgegengetreten. Das LG hat den Antrag der Klägervertreter zurückgewiesen. Für eine Streitwertfestsetzung gem. § 33 RVG sei neben der erfolgten Streitwertfestsetzung gem. § 32 RVG kein Raum. Gegen den Beschluss des LG haben diese sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Die Klägervertreter haben weiter vorgetragen, der Vergleichswert sei nach dem Barwert der streitgegenständlichen Lebensversicherung zu bemessen. Dieser betrage 220.000,00 EUR.

Die Einzelrichterin hat das Verfahren gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

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