Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Für eine Festsetzung des Gegenstands(mehr)wertes für den nach Vortrag der Klägervertreter geschlossenen außergerichtlichen Vergleich mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage; eine solche lässt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 RVG nicht ableiten.
1. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt eine Anwendung auf außergerichtliche Vergleiche nicht nahe. Diese trifft eine Regelung für den Fall, dass sich die "Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren" nicht nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wert richten oder ein solcher Wert fehlt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der außergerichtliche Vergleich gehört nicht zum gerichtlichen Verfahren, wenn dieses auch den Anlass für die Vergleichsverhandlungen und den Abschluss des privaten Vertrages gegeben haben mag (in ähnlicher Richtung OLG Koblenz FamRZ 2015, 432).
2. Auch der Zweck der Norm legt es nicht nahe, ihren Anwendungsbereich auf außergerichtliche Vergleiche auszudehnen. Will ein Rechtsanwalt seine Gebühren gegenüber seinem Mandanten geltend machen oder in dessen Auftrag die Erstattung durch einen Dritten erreichen, muss er im Regelfall Klage erheben, zu deren Begründung auch Ausführungen zum Geschäftswert zu machen und die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für die Wertfestsetzung gegebenenfalls zu beweisen sind. Von diesem regelmäßig gebotenen Vorgehen – das dem Rechtsanwalt ebenso wie anderen Dienstleistern, etwa Steuerberatern, eröffnet ist – macht das Gesetz insoweit eine Ausnahme, als es in gerichtlichen Verfahren vorsieht, dass das Gericht den Geschäftswert festsetzt (§ 33 RVG) und in den Verfahren nach § 11 RVG bzw. §§ 104 ff. ZPO Anwaltsgebühren gegen den Mandanten oder den Gegner festsetzt. Das beruht letztlich darauf, dass sich das Gericht im Rahmen der sachlichen Befassung mit einer Klage ohnehin mit deren Gegenstand befassen muss und daher zu einer Wert- und Kostenfestsetzung leicht in der Lage ist. Schließen die Parteien – sei es auch anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens – einen außergerichtlichen Vergleich, liegt eine vergleichbare Situation nicht vor: Das Gericht müsste sich – allein zur Wert-, Gebühren- oder Kostenfestsetzung – mit Gegenständen befassen, zu deren sachlicher Befassung der Rechtsstreit keinen Anlass gibt. Um den Wert eines außergerichtlichen Vergleichs feststellen zu können, müsste es Erhebungen darüber anstellen, welche möglichen Ansprüche zwischen den Parteien ernsthaft im Streit standen, welchen Wert sie hatten und ob sie durch den außergerichtlichen Vergleich erledigt worden sind.
3. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht zu einem solchen Vorgehen auch genötigt ist, wenn die Parteien vor ihm einen Vergleich schließen und dabei – wie es nicht selten geschieht – über den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehen. In diesem Fall ist das Gericht zwar nicht genötigt, sich mit den mit verglichenen Gegenständen in gleicher Weise zu befassen, als wenn es über die Ansprüche selbst zu entscheiden hätte. Bevor es einen Vergleich beurkundet, wird es aber zumindest zu prüfen haben, ob die Regelungen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen oder – etwa bei unklaren Formulierungen oder nicht vollstreckbaren Inhalten – Anlass zu einem gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) geben. Der hiermit verbundene Aufwand löst auch eine gerichtliche Mehrvergleichsgebühr (Nr. 1900 GKG-KostVerz.) aus, die bei einem außergerichtlichen Vergleich nicht anfällt.
4. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht eher dafür, § 33 Abs. 1 RVG auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 2/2545, S. 231 f.) zu § 10 BRAGO, der dem jetzigen § 33 RVG entsprach, verweist hinsichtlich des Zwecks der Regelung auf zwei in der Begründung zu § 9 BRAGO genannte Fallgruppen; dabei handelt es sich zum einen um Fälle persönlicher Gebührenfreiheit der Parteien, zum anderen um Fallgestaltungen, in denen ein Gerichtsbeschluss über den Streitwert wegen sachlicher Gebührenfreiheit oder streitwertunabhängiger Gerichtsgebühren nicht zu ergehen hat.
In diese Fallgruppen lässt sich der außergerichtliche Vergleich weder einordnen, noch steht er ihnen nahe.
5. Der in anderen obergerichtlichen Entscheidungen und der Lit. vertretenen gegenteiligen Auffassung – die die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 RVG auf außergerichtliche Vergleiche teilweise ohne nähere Begründung voraussetzt (etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013; LAG Düsseldorf JurBüro 1993, 165; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 33, Rn 5; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 33, Rn 2; a.A. LAG Baden Württemberg, Beschl. v. 25.7.2011 – 5 Ta 77/11, differenzierend OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 153) – vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Das OVG Berlin-Brandenburg (AGS 2013, 422; ähnlich zu § 10 BRAGO: KG JurBüro 1970, 853) hält dem Wortlautargument entgegen, dass § 33 Abs. 1 RVG zwar an ein geri...